Nachträgliche Abrechnung eines vergessenen NUB-Entgelts sei keine unzulässige Rechnungskorrektur
S 23 KR 1103/23 | Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 23.06.2025
Die nachträgliche Geltendmachung eines in der ursprünglichen Schlussrechnung vergessenen, aber auf bereits übermittelten und unstreitigen Daten basierenden NUB-Entgelts stellt keine „Korrektur“ der Abrechnung im Sinne des § 17c Abs. 2a KHG dar. Das Verbot der Rechnungskorrektur nach § 17c Abs. 2a KHG zielt darauf ab, nachträgliche Änderungen der Kodierung (Diagnosen, Prozeduren) zu verhindern, die eine erneute medizinische Prüfung des Falles erforderlich machen und so die Prüfverfahren verzögern würden. Wurde der das NUB-Entgelt auslösende OPS-Kode bereits im ursprünglichen Datensatz nach § 301 SGB V korrekt an die Krankenkasse übermittelt und von dieser nicht beanstandet, beruht die Nachforderung nicht auf einer Änderung der medizinischen Datenbasis. Eine solche Nachforderung unterliegt lediglich den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben (Verwirkung) und der Verjährung, nicht aber dem speziellen Korrekturverbot des § 17c Abs. 2a KHG.
Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts befasst sich mit der Frage, ob Krankenhäuser ein in der ursprünglichen Schlussrechnung nicht abgerechnetes NUB-Entgelt nachträglich geltend machen dürfen. Im konkreten Fall hatte ein Krankenhaus eine Patientin aufgrund einer Skoliose operativ behandelt. Die Klinik kodierte OPS 5-838.e1 (Komplexe Rekonstruktionen der Wirbelsäule (bei Kindern und Jugendlichen): Korrektur einer Wirbelsäulendeformität durch Implantation von extrakorporal expandierbaren Stangen: 2 Implantate), die Anspruch auf ein zusätzliches NUB-Entgelt begründet. In der ursprünglichen Schlussrechnung wurde das NUB-Entgelt jedoch versehentlich aufgrund eines technischen Fehlers im Krankenhausinformationssystem (KIS) nicht aufgeführt. Die Krankenkasse bezahlte die Hauptrechnung vollständig, verweigerte jedoch die Nachforderung, mit der Begründung, eine nachträgliche Rechnungserhöhung sei nach § 17c Abs. 2a KHG unzulässig.
Das Gericht stellte klar, dass die Nachforderung nicht unter das Korrekturverbot des § 17c Abs. 2a KHG fällt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, nachträgliche Änderungen der medizinischen Kodierung (Diagnosen, Prozeduren) zu verhindern, die eine erneute Prüfung durch den Medizinischen Dienst erfordern würden und so die Prüfverfahren verzögern könnten. Im vorliegenden Fall war der entscheidende OPS-Kode bereits im Entlassungsdatensatz korrekt an die Krankenkasse übermittelt worden und wurde von dieser nicht beanstandet. Die Nachforderung beruhe somit auf unveränderten, bereits bekannten medizinischen Daten und stelle keine „Korrektur“ im Sinne des Gesetzes dar, sondern eine kaufmännische Nachforderung eines vergessenen Rechnungsbestandteils.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass der Anspruch des Krankenhauses auf das NUB-Entgelt bereits mit der Leistungserbringung entstanden sei. Die Höhe und Berechtigung des Entgelts waren unstreitig und basierten auf einer gültigen Vereinbarung zwischen Krankenhaus und Krankenkassen. Da die Nachforderung innerhalb weniger Monate erfolgte, bestand weder ein Problem der Verwirkung noch der Verjährung.
Das Urteil schafft Klarheit für die Abrechnungspraxis: Krankenhäuser dürfen NUB-Entgelte auch nachträglich geltend machen, solange die zugrunde liegenden OPS-Codes korrekt übermittelt wurden und die medizinische Datenbasis unverändert bleibt. Eine solche Nachforderung unterliegt lediglich den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben, nicht aber dem speziellen Korrekturverbot des § 17c Abs. 2a KHG.






