Aufschlagszahlung nach § 275c SGB V erst nach Rechtskraft der Rechnungsminderung
S 12 KR 2033/23 | Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 18.12.2025 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Das Sozialgericht Reutlingen hat entschieden, dass Krankenkassen einen Aufschlag nach § 275c Abs. 3 SGB V erst verlangen können, wenn eine Rechnungsminderung rechtskräftig feststeht. Solange über die streitige Vergütung noch gerichtlich entschieden wird, entsteht der Anspruch auf die Aufschlagszahlung nach Auffassung des Gerichts noch nicht.




