Kodierhilfe 2025 Obduktionen
9‑990 Klinische Obduktion bzw. Obduktion zur Qualitätssicherung
1. Anwendungsbereich
Der OPS-Kode 9‑990 ist für alle Obduktionen zu verwenden, die freiwillig durch das Krankenhaus zu klinischen Zwecken oder zur Qualitätssicherung durchgeführt werden. Kodiert wird unter Angabe des Entlassungs- bzw. Todesdatums des Patienten. Obduktionen, die gerichtlich, durch ein Gesundheitsamt oder im Rahmen einer Versicherungsprüfung angeordnet werden, sind nicht mit diesem Kode zu erfassen. Ziel der Kodierung ist die Dokumentation klinischer Erkenntnisse, die Unterstützung der internen Qualitätssicherung sowie die Bereitstellung von Daten für Forschung und Qualitätsberichte.
2. Dokumentationsanforderungen
Die Obduktion muss ausführlich und standardisiert dokumentiert werden. Alle Befunde sind schriftlich zu erfassen, entweder als freier Text oder mithilfe eines vordefinierten Schemas. Wichtige Befunde sind zu fotografieren oder in Skizzen festzuhalten. Obligatorische Angaben umfassen Körpergröße, Körpergewicht sowie das Gewicht von Herz (inklusive Wanddicke der Herzkammern), Lungen, Leber, Milz und Nieren. Histologische Befunde sollen die wesentlichen todesursächlichen Veränderungen berücksichtigen.
Im Anschluss an die Obduktion sollte eine Demonstration und Diskussion der Befunde für die behandelnden Klinikärzte erfolgen, spätestens am Folgetag. Die Pathologie informiert über den Zeitpunkt der Demonstration, und die Anwesenheit der Ärzte wird im Abschlussbericht dokumentiert. Videodemonstrationen sind zulässig. Der Obduktionsbericht inklusive histologischer Befunde ist innerhalb von zwei Wochen an die im Antragsformular vermerkten Ärzte zu übermitteln, bei neuropathologischen Fragestellungen innerhalb von sechs Wochen. In dringenden Fällen kann eine telefonische Vorabauskunft erfolgen. Ergebnisse, die auf die Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers oder auf drittverursachte Gesundheitsschäden hinweisen (§ 294a SGB V), sind unverzüglich der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Ausgewählte Obduktionsfälle sollen regelmäßig in klinisch-pathologischen Fallkonferenzen vorgestellt werden, um Diskrepanzen zwischen Prä- und Post-mortem-Diagnosen zu analysieren und als vermeidbar oder nicht-vermeidbar zu kategorisieren.
3. Kosten und Abrechnung
Die durchschnittlichen Kosten einer Obduktion werden durch das InEK kalkuliert und jährlich veröffentlicht. Für den aktuellen Vereinbarungszeitraum 2025 sind für die krankenhausindividuelle Ermittlung des Zuschlags für Obduktionen Durchschnittskosten in Höhe von 1.263,40 Euro anzusetzen. Die Budgetvereinbarung legt die Anzahl der zuschlagsfähigen Obduktionen im jeweiligen Zeitraum fest, wobei die Zuschlagssumme durch Multiplikation der Anzahl der Obduktionen mit den Durchschnittskosten ermittelt wird. Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich erbrachter Obduktionszahl werden über Erlösausgleiche ausgeglichen. Die Abrechnung erfolgt gesondert anhand des Entgeltschlüssels 47100023 nach § 301 SGB V. Das Krankenhaus muss die Anzahl der kodierten Obduktionen sowie die Erfüllung der Dokumentationsanforderungen nachweisen.
4. Praktische Hinweise für Kodierer
Vor der Kodierung ist zu prüfen, ob die Obduktion freiwillig durch das Krankenhaus veranlasst wurde. Das Todesdatum muss exakt erfasst werden. Obduktionen, die von Gericht, Gesundheitsamt oder Versicherung angeordnet wurden, dürfen nicht mit 9‑990 kodiert werden. Bei Unsicherheiten sollte Rücksprache mit der Pathologie oder dem Medizincontrolling erfolgen.




