Funktionaler Begriff der Intensivstation – Fokus auf Behandlungsschwere, nicht auf starre Strukturvorgaben
B 1 KR 28/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2025 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Der Bundesozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8‑980 unabhängig von der formalen Bezeichnung der Station als „Intensivstation“ möglich ist. Entscheidend sind die tatsächliche Erfüllung der strukturellen und personellen Mindestmerkmale.






