Ein Krankenhaus verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, indem der Patient entlassen, statt beurlaubt wird (hier: geplante CT-gesteuerte Abszessdrainageanlage)

L 10 KR 276/19 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07. rechtskräftig  

vereinbarte mit dem Patienten eine vorzeitige Entlassung übers Wochenende und  eine erneute äre Aufnahme für Montag zur computertomographisch (ct) gesteuerten Abszessdrainageanlage, worüber der Patient bereits aufgeklärt war. Abgerechnet wurden zwei Aufenthalte.

Aus der Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems kann keine Abkehr des Gesetzgebers vom für hergeleitet werden. Die Regelung sieht keine Sonderrolle für Krankenhäuser als Leistungserbringer vor. Im Gegenteil ist es Krankenhäusern etwa verwehrt, vorzeitige („blutige“) Entlassungen im betriebswirtschaftlichen Eigeninteresse vorzunehmen, um zB durch ein planvolles, medizinisch überflüssiges Fallsplitting Zusatzeinnahmen zu erzielen. Das Verhalten des Krankenhauses, den Versicherten „vorzeitig zu entlassen“, wie in dem Arztbrief bezüglich des streitgegenständlichen ersten Krankenhausaufenthalts ausdrücklich angegeben wird, obwohl die weitere erforderliche Behandlung des Versicherten bereits feststand, die erneute Aufnahme nach dem Wochenende bereits vereinbart und die erforderliche Behandlungsmaßnahme bereits terminiert war, bedeutet letztlich ein medizinisch überflüssiges Fallsplitting zur Erzielung von Zusatzeinnahmen, obwohl angesichts der dargelegten zeitlich befristeten Unterbrechung einer noch nicht abgeschlossenen stationären Behandlung die Voraussetzungen einer Beurlaubung gemäß § 1 Abs 7 S 5 FPV 2014 erfüllt waren.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

 

 

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