Die PrüfvV (2016) ist keine Vereinbarung über die Abrechnung von Krankenhausbehandlungen – Eine Nachkodierung nach MDK-Prüfung sei nicht ausgeschlossen

L 4 KR 616/19 | Bayerisches Landessozialgericht, vom 13.08.2020 

Eine Aussage zur nachträglichen im Abrechnungsverfahren bzw. zum Ausschluss einer Vergütung wird nicht getroffen. Soweit die Beklagte und das SG der Auffassung sind, dass es sich bei den Fristenregelungen des § 7 Abs. 5 um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handele, was sich insbesondere an der Formulierung des Satzes 3 zeige, und daher jegliche Korrekturen und Ergänzungen von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Auslegung übersieht die Bezugnahme auf Satz 2 und verkennt den systematischen Gesamtzusammenhang, in dem die Regelung des § 7 Abs. 5 PrüfvV steht: § 7 PrüfvV regelt die „Durchführung der Prüfung“ und ist Bestandteil einer „Vereinbarung über das Nähere zum nach § 275 Abs. 1c SGB V“. Die PrüfvV ist keine Vereinbarung über die von . Da § 7 Abs. 5 PrüfvV – anders als etwa § 7 Abs. 2 PrüfvV – auch keine Aussage zu Konsequenzen für die Vergütung trifft für den Fall, dass die dort geregelten Fristen nicht eingehalten werden, kann weder aufgrund des Wortlauts noch aufgrund systematischer Erwägungen von einer materiellen Ausschlussfrist ausgegangen werden. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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