Bundessozialgericht: Jahresbericht 2025
Rückgang der Revisionen in der GKV – wegweisende Urteile zu Vergütung, Qualitätssicherung und Krankenhausabrechnung
Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) hat seinen Jahresbericht 2025 vorgelegt und gibt darin einen Überblick über die Verfahrenslage sowie zentrale Entscheidungen, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Insgesamt gingen im Jahr 2025 2.646 Verfahren beim BSG ein und damit leicht mehr als im Vorjahr (2024: 2.532). Deutlich rückläufig war jedoch die Zahl der Revisionseingänge, darunter auch in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Jahr 2025 wurden 152 Revisionen eingelegt, nach 208 Verfahren im Jahr 2024. Davon entfielen 50 Revisionen auf die gesetzliche Krankenversicherung, ein deutlicher Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2024: 70). Ein Anstieg der Revisionseingänge zeigte sich hingegen in der Pflegeversicherung sowie im Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht.
Zentrale Entscheidungen mit Relevanz für Krankenhäuser und Krankenkassen
Mehrere Entscheidungen des Jahres 2025 korrigieren langjährige Auslegungspraktiken und setzen neue Leitplanken für die Vergütung stationärer und ambulanter Leistungen.
Ambulante Entbindungen: Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (B 1 KR 6/24 R) schloss das BSG eine Regelungslücke bei ambulanten Entbindungen im Krankenhaus. Da sich die Kernleistung nicht wesentlich von der stationären Versorgung unterscheidet, leitet das Gericht einen direkten Vergütungsanspruch aus § 24f SGB V ab. Als Bemessungsgrundlage ist, mangels spezifischer Tarife, die Mindest-Fallpauschale einer eintägigen stationären Entbindung heranzuziehen.
Finanzielles Beben bei den Notfallstufen: Von massiver Tragweite für das Klinikmanagement ist das Urteil vom 2. April 2025 (B 1 KR 25/23 R). Das BSG erklärte zentrale Passagen der G-BA-Notfallstufen-Regelungen für nichtig. Die Begründung: Der Gemeinsame Bundesausschuss habe die Abgrenzungskriterien für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung unzureichend normiert. Da es hierbei um Abschläge im dreistelligen Millionenbereich geht, ist mit einer erheblichen Welle von Rückforderungen für die Vergangenheit zu rechnen.
Paradigmenwechsel bei Qualitätsverstößen: Eine wichtige Korrektur der bisherigen „Alles-oder-nichts“-Logik erfolgte am 12. Juni 2025 (B 1 KR 26/24 R u.a.). Das Gericht stellte klar, dass Verstöße gegen Qualitätssicherungsrichtlinien nicht mehr automatisch zum totalen Verlust des Vergütungsanspruchs führen. Stattdessen müssen Rechtsfolgen durch den G-BA ausdrücklich und verhältnismäßig ausgestaltet sein – eine Entscheidung, die die Rechtssicherheit für Leistungserbringer deutlich stärkt.
Strukturmerkmale auf der Intensivstation: Das BSG präzisierte am 27. August 2025 (B 1 KR 28/24 R) die Anforderungen an den OPS 8-980.21. Für die Definition einer Intensivstation sind demnach keine starren Personalschlüssel entscheidend, sondern die dauerhafte organisatorische und personelle Vorhaltung für intensivmedizinische Interventionen.
Weitere Entscheidungen betreffen unter anderem:
- die stationäre Liposuktion bei Lipödem Stadium III und die Grenzen der Methodenanerkennung durch den G-BA,
Der Jahresbericht verdeutlicht, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch 2025 maßgebliche Leitlinien für das Zusammenspiel von Krankenhäusern, Krankenkassen und Selbstverwaltung gesetzt hat – mit direkten finanziellen und organisatorischen Konsequenzen für die GKV.
Voraussichtliche Entscheidungen
Neben den bereits gefällten Urteilen verweist der Jahresbericht auf mehrere beim 1. und 3. Senat anhängige Verfahren, die für das Jahr 2026 richtungsweisende Klärungen versprechen.
Abgrenzung: Wann beginnt die stationäre Behandlung? In zwei Verfahren (B 1 KR 34/24 R und B 1 KR 23/25 R) geht es um eine hochrelevante Frage für die Notaufnahme und Intensivmedizin: Liegt eine abrechenbare stationäre Behandlung vor, wenn eine Reanimation durch den Rettungsdienst auf der Intensivstation nur für wenige Minuten fortgeführt wird, bevor der Tod eintritt? Hier steht die Definition des „stationären Aufnahmetag“ gegen die bloße Notfallversorgung ohne Aufnahmekapazität.
Milliardenstreit um Krankenkassen-Reserven – Von politischer Sprengkraft sind die Verfahren B 1 KR 11/25 R und B 1 KR 12/25 R. Zwei Krankenkassen wehren sich gegen die Heranziehung ihrer Finanzreserven zum Gesundheitsfonds (gemäß § 272 SGB V) in Höhe von insgesamt knapp 500 Millionen Euro. Die Kläger rügen sowohl die einfachgesetzliche Anwendung als auch die Verfassungsmäßigkeit dieses „Solidarausgleichs“. Ein Erfolg der Kassen könnte das Finanzierungsgefüge der GKV massiv unter Druck setzen.






