BSG: Reanimation auf Intensivstation ist nicht automatisch stationär

B 1 KR 23/25 R, u.a auch B 1 KR 21/26 R, B 1 KR 34/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 20.08.2026

Die Verbringung eines unter laufender Reanimation eingelieferten Patienten auf eine Intensivstation begründet für sich genommen noch keine vollstationäre Krankenhausaufnahme. Maßgeblich ist nicht allein der räumliche Behandlungsort, sondern die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses. Eine vollstationäre Aufnahme setzt grundsätzlich eine belastbare Behandlungsplanung voraus, nach der eine Behandlung mit den spezifischen Mitteln des Krankenhauses für mindestens einen Tag und eine Nacht erfolgen kann. Lässt sich eine solche Prognose aufgrund der unmittelbar lebensbedrohlichen Situation und der nur wenige Minuten dauernden Behandlung nicht hinreichend sicher treffen, kann daraus keine stationäre Aufnahme abgeleitet werden. Eine stationäre Aufnahme kann bei Notfallpatienten auch konkludent durch einen besonders intensiven Einsatz krankenhausspezifischer Mittel erfolgen. Die bloße Fortsetzung einer bereits präklinisch begonnenen kardiopulmonalen Reanimation unter Einsatz eines mobilen Thoraxkompressionsgerätes sowie die Durchführung einer Blutgasanalyse reichen hierfür nicht aus. Auch die vorsorgliche Bereitstellung umfangreicher personeller und sächlicher Krankenhausressourcen begründet für sich genommen keine stationäre Behandlung. Erforderlich ist entweder deren entsprechend intensiver tatsächlicher Einsatz oder eine belastbare Prognose, dass diese Mittel im Rahmen einer stationären Behandlung benötigt werden.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. August 2026 die Anforderungen an eine vollstationäre Krankenhausaufnahme bei unter laufender Reanimation eingelieferten Notfallpatienten weiter konkretisiert. Im Verfahren B 1 KR 23/25 R hatte der 1. Senat darüber zu entscheiden, ob die kurzfristige Weiterbehandlung eines reanimationspflichtigen Patienten auf einer Intensivstation bereits als vollstationäre Krankenhausbehandlung vergütet werden kann. Das BSG verneinte dies im konkreten Fall und wies die Revision des Krankenhauses zurück.

Der 1932 geborene Versicherte hatte im Oktober 2017 zu Hause einen Herzstillstand erlitten. Die alarmierte Notärztin begann nach ihrem Eintreffen mit kardiopulmonalen Reanimationsmaßnahmen, die anschließend während des Transports in das Krankenhaus fortgeführt wurden. Nach der Ankunft in der Zentralen Notfallambulanz wurde der Patient unmittelbar auf die Intensivstation gebracht. Dort setzte das Krankenhaus die Reanimation unter Verwendung eines mobilen Thoraxkompressionsgerätes fort und führte zusätzlich eine Blutgasanalyse durch. Nur wenige Minuten später wurde die Reanimation beendet und der Tod des Patienten festgestellt.

Das Krankenhaus rechnete für diese Behandlung eine vollstationäre Krankenhausvergütung in Höhe von 735,18 Euro ab. Die Krankenkasse zahlte zunächst, ließ den Fall jedoch anschließend durch den Medizinischen Dienst prüfen und verrechnete den Rechnungsbetrag nach dessen Beanstandung mit einer anderen Forderung des Krankenhauses. Während das Sozialgericht Stade dem Krankenhaus noch Recht gegeben hatte, verneinte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eine vollstationäre Aufnahme. Diese Entscheidung hat das BSG nun bestätigt.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann bei einem akut lebensbedrohlich erkrankten Patienten der Übergang von einer ambulanten Notfallversorgung zu einer vollstationären Krankenhausbehandlung erfolgt. Nach Auffassung des BSG genügt es hierfür nicht, dass der Patient bestimmte Räumlichkeiten des Krankenhauses erreicht. Weder die Behandlung in einer Notaufnahme oder einem Schockraum noch die Verbringung auf eine Intensivstation führen automatisch zu einer stationären Aufnahme. Der Behandlungsort ist damit zwar ein tatsächlicher Umstand, aber kein allein entscheidendes Abgrenzungskriterium.

Erforderlich ist vielmehr eine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses. Eine solche Eingliederung konnte der Senat auf Grundlage der bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht feststellen. Besonders bedeutsam ist dabei, dass das BSG auch die Verbringung auf eine Intensivstation nicht als ausreichenden Nachweis für eine organisatorische Eingliederung ansieht. Damit erteilt der Senat einer rein räumlichen Betrachtung der stationären Aufnahme ausdrücklich eine Absage.

Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist der Behandlungsplan des Krankenhauses. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist für eine vollstationäre Behandlung grundsätzlich maßgeblich, dass der Krankenhausarzt eine Behandlung unter Einsatz der besonderen Mittel des Krankenhauses für einen Zeitraum plant, der sich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Im vorliegenden Fall fehlte nach Auffassung des BSG eine ausreichend belastbare Tatsachengrundlage für eine solche Prognose.

Der Patient befand sich nach seiner Einlieferung lediglich wenige Minuten im Krankenhaus. Während dieser Zeit war noch nicht hinreichend sicher absehbar, dass eine weitere Behandlung mit den spezifischen Mitteln des Krankenhauses für mindestens einen Tag und eine Nacht erfolgen würde. Gerade die Unterbringung auf der Intensivstation konnte diese fehlende Prognose nicht ersetzen. Entscheidend bleibt damit die medizinische und organisatorische Planung der weiteren Versorgung und nicht die Bezeichnung oder technische Ausstattung des Behandlungsortes.

Das BSG beschäftigte sich darüber hinaus mit der Frage, ob trotz fehlender längerfristiger Behandlungsplanung eine konkludente stationäre Aufnahme aufgrund eines besonders intensiven Einsatzes der Krankenhausmittel angenommen werden konnte. Auch dies verneinte der Senat.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hatte das Krankenhaus im Wesentlichen die bereits präklinisch begonnene kardiopulmonale Reanimation für kurze Zeit fortgeführt. Dabei kam ein mobiles Thoraxkompressionsgerät zum Einsatz. Ergänzend wurde eine Blutgasanalyse vorgenommen. Diese Maßnahmen erreichten nach Auffassung des BSG noch nicht die Schwelle eines besonders intensiven Einsatzes spezifischer Krankenhausmittel, aus dem unabhängig von einer ausdrücklich dokumentierten Aufnahmeentscheidung auf eine konkludente vollstationäre Aufnahme geschlossen werden könnte.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist außerdem die Aussage des BSG zur Vorhaltung von Ressourcen. Das Krankenhaus hatte umfangreiche personelle und technische Kapazitäten für die Versorgung des lebensbedrohlich erkrankten Patienten bereitgestellt. Auch diese vorsorgliche Bereitstellung genügte dem Senat jedoch nicht. Die bloße Verfügbarkeit von Intensivmedizin, Personal und technischer Infrastruktur begründet noch keine vollstationäre Behandlung, wenn diese Ressourcen tatsächlich nicht entsprechend intensiv eingesetzt werden und zugleich keine belastbare Prognose für ihre weitere stationäre Nutzung besteht.

Damit unterscheidet das BSG deutlich zwischen der Vorhaltung krankenhausspezifischer Ressourcen und ihrem konkreten Einsatz am Patienten. Für die vergütungsrechtliche Einordnung kommt es nicht darauf an, welche Behandlungsmöglichkeiten theoretisch zur Verfügung standen, sondern darauf, wie der Patient tatsächlich in die Krankenhausorganisation eingegliedert wurde, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und welche weitere Behandlung ex ante konkret vorgesehen war.

Die Revision des Krankenhauses blieb ohne Erfolg. Der Versicherte war nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht vollstationär aufgenommen worden. Weder die kurzfristige Behandlung auf der Intensivstation noch die Fortsetzung der Reanimation, die Blutgasanalyse oder die vorsorgliche Bereitstellung umfangreicher Ressourcen genügten unter den festgestellten Umständen für die Annahme einer stationären Krankenhausbehandlung.