Apotheke muss Krankenkasse über Großmengenimporte aus dem Ausland informieren – Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen nebenvertragliche Pflicht gemäß BGB und SGB V

L 5 KR 591/19 | Landessozialgericht München, Urteil vom 16.11.2021

Eine Apotheke verletzt ihre vertraglichen Nebenpflichten gegenüber einer Krankenkasse, wenn sie Zytostatikalösungen mit ausländischen Wirkstoffen ohne deutsche Pharmazentralnummer (PZN) abgibt, ohne die Krankenkasse darüber zu informieren. Dies führt zu einem Ersatzanspruch der Krankenkasse, da diese bei Kenntnis des Sachverhalts die Vergütung verweigert hätte.

In der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Apotheken und Krankenkassen bestehen wechselseitige Rücksichtnahme-, Informations- und Schutzpflichten. Diese ergeben sich aus verschiedenen rechtlichen Bestimmungen, wie dem SGB V und SGB X, und umfassen insbesondere die Pflicht zur Offenlegung relevanter Informationen. In diesem Fall ging es um die Abgabe von Zytostatikalösungen durch eine Apotheke, die Wirkstoffe mit ausländischen Zulassungen (ohne deutsche PZN) verwendete, was nicht rechtmäßig war.

Die Beklagte hatte in dem Zeitraum von 2004 bis 2007 Zytostatikalösungen mit Wirkstoffen ausländischer Herkunft bezogen, ohne eine Genehmigung für den Import dieser Arzneimittel ohne deutsche PZN zu besitzen. Sie hatte zudem keine Ausnahmegenehmigung für den Import und Vertrieb dieser Arzneimittel in Deutschland. Die Beklagte informierte die Klägerin (Krankenkasse) nicht über die verwendeten Arzneimittel und deren Herkunft. Dies verstieß gegen die Informationspflichten und führte dazu, dass die Krankenkasse zu Unrecht für die abgegebenen Zytostatikalösungen vergütet hatte.

Die Beklagte handelte entgegen ihrer Informationspflichten und nutzte Regelungslücken in der Gesetzgebung aus, um günstigere, ausländische Wirkstoffe zu importieren und abzurechnen, ohne die Krankenkasse über die verwendeten Medikamente zu informieren. Das Vorgehen war zum Nachteil der Klägerin, die ohne diese Information die Versorgung ihrer Versicherten mit den betreffenden Arzneimitteln abgelehnt hätte. Diese Pflichtverletzung führte zur rechtlichen Haftung der Beklagten.

Die Klägerin hatte aufgrund der unterlassenen Information der Beklagten einen Schaden erlitten, da sie für die abgegebenen Zytostatikalösungen eine Vergütung gezahlt hatte, die sie unter anderem bei Kenntnis des Sachverhalts nicht gewährt hätte. Der Schadenersatzanspruch basiert auf der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.