Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderungen in §§ 1 bis 13 sowie der Anlagen 1 und 2

Der Beschluss vom 18. Juli 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft

Die vorliegenden Änderungen stellen Aktualisierungen, Präzisierungen und inhaltliche Weiterentwicklungen der Richtlinie dar. Sie stehen im Zusammenhang mit den Erkenntnissen, die aus den Verfahren des klärenden Dialogs und der Strukturabfrage gewonnen wurden. Die Anforderungen der Richtlinie wurden auf Grundlage aktuell verfügbarer Evidenz überprüft und in Teilen angepasst. Dabei wurde insbesondere die 2021 aktualisierte AWMF-Leitlinie „Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der perinatologischen Versorgung in Deutschland“ (AWMF-Registernummer: 087-001, Stand 31. März 2021, nachfolgend: „AWMF- Leitlinie 087-001“) 1 durch eine entsprechende inhaltliche Weiterentwicklung der Richtlinie umgesetzt.

Das Nachweisverfahren wird mit dem Verfahren der Strukturabfrage zusammengeführt und vereinfacht. Die Übergangsregelungen der Richtlinie werden infolge dieser Änderungen angepasst.

Übersicht über die Änderungen in der Richtlinie zur perinatologischen Versorgung

  1. Definition von Mindestanforderungen und Qualitätsanforderungen: In §1 und §5 wird klarer zwischen den Mindestanforderungen (MA) und weiteren Qualitätsanforderungen (WQA) differenziert. Diese Einteilung erleichtert die Orientierung und Anpassung an spezifische Versorgungsbedarfe.
  2. Anpassungen in den Kriterien der Geburtskliniken (§4): Das Gestationsalter für die Aufnahme in eine Geburtsklinik wird von 36+0 auf 37+0 Schwangerschaftswochen erhöht, um die Mortalitäts- und Morbiditätsrisiken bei „late preterms“ zu berücksichtigen. Diese Änderung basiert auf aktuellen Erkenntnissen und der AWMF-Leitlinie.
  3. Klarstellungen zur Verlegung und Versorgung von Frühgeborenen (§6): Die Anforderungen für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm wurden in den einzelnen Absätzen genauer spezifiziert, um die Differenzierung zwischen Geburts- und aktuellem Gewicht zu verdeutlichen.
  4. Erweiterung des klärenden Dialogs (§7): Der klärende Dialog zur Anpassung an pflegerische Anforderungen wird bis Ende 2026 verlängert. Hierdurch wird eine stufenweise Erfüllung ermöglicht und die Anforderungen an die Pflegekräfte angepasst.
  5. Wegfall der Vergütung bei Nichterfüllung (§8 und §9): Ein zentrales Element der Richtlinie ist der Ausschluss der Vergütung bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen. Die Höhe der Vergütungskürzungen wird für jeden Fall individuell auf Grundlage der DRG-Fallpauschalen und Pflegeentgelte berechnet.

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