G-BA hebt Mindestmenge für Knie-TEP schrittweise auf 150 Eingriffe an

Übergangsregelungen bis 2029 – neue Vorgaben gelten ab 1. Januar 2026

Der Gemeinsamer Bundesausschuss hat die Mindestmengenregelungen für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) neu gefasst. Wie aus dem Beschluss vom 18. Dezember 2025 hervorgeht, wird die jährliche Mindestmenge pro Krankenhausstandort künftig deutlich angehoben. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft und haben unmittelbare Auswirkungen auf die operative Versorgung und Standortplanung von Krankenhäusern.

Siehe auch: Neue Mindestmengenregelungen für Kniegelenk-Operationen ab 2026
Neue Differenzierung nach Erstimplantation, Teilprothesen und Revisionen – Übergangsfristen bis 2030 (18.12.2025)

Künftig gilt für Knie-TEP eine jährliche Mindestmenge von 150 Eingriffen pro Standort. Um den Krankenhäusern eine Anpassung zu ermöglichen, hat der G-BA jedoch mehrjährige Übergangsregelungen beschlossen. In den Kalenderjahren 2026 und 2027 bleibt zunächst die bisherige Mindestmenge von 50 Knie-TEP pro Standort anwendbar. In den Jahren 2028 und 2029 steigt die verbindliche Mindestmenge dann übergangsweise auf 100 Eingriffe pro Standort, bevor ab 2030 die volle Mindestmenge von 150 Leistungen greift.

Die Neuregelung betrifft auch Krankenhäuser, die Knie-TEP-Leistungen ab dem 1. Januar 2026 erstmals oder nach einer 24-monatigen Unterbrechung erneut erbringen. Für diese Häuser gelten die Übergangsvorschriften entsprechend, sodass auch hier zunächst die reduzierten Mindestmengen Anwendung finden.

Neben der inhaltlichen Anhebung der Mindestmenge hat der G-BA redaktionelle Anpassungen in den Anlagen der Mindestmengenregelung vorgenommen. So wird die Bezeichnung der Leistung künftig einheitlich als „Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)“ geführt.

Für Krankenhäuser bedeutet die Entscheidung eine frühzeitige strategische Weichenstellung. Insbesondere Standorte mit niedrigen Fallzahlen müssen prüfen, ob sie die Versorgung langfristig aufrechterhalten, Kooperationen eingehen oder Leistungen konzentrieren. Die Anhebung der Mindestmengen ist Teil der übergeordneten Zielsetzung des G-BA, durch stärkere Fallzahlbündelung die Qualität der Versorgung zu sichern und Ergebnisrisiken zu reduzieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert