Mindestmenge von 25 Frühgeborenen für Level-1-Zentren bleibt
BSG verwirft Beschwerde mehrerer Krankenhausträger – LSG-Urteil zur Rechtmäßigkeit der G-BA-Mindestmenge ist damit rechtskräftig
Für Level-1-Perinatalzentren bleibt die Mindestmenge von jährlich 25 Behandlungsfällen bei Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1.250 Gramm bestehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde mehrerer Krankenhausträger gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen. Eine erneute umfassende materiell-rechtliche Prüfung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Mindestmenge nahm das BSG damit nicht vor. Darauf weist Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr in seiner Besprechung des Beschlusses vom 9. Juni 2026 (B 1 KR 45/24 B) hin.
Der Rechtsstreit betrifft den Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2020, mit dem die Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm ab 2024 von zuvor 14 auf 25 Behandlungsfälle je Jahr und Krankenhausstandort angehoben wurde.
Mehrere Krankenhausträger hatten sich gegen die Regelung gewandt. Hintergrund ist die erhebliche Bedeutung der Mindestmenge für die Leistungserbringung: Wird die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die betreffenden Leistungen grundsätzlich nicht erbracht werden. Erfolgt die Behandlung dennoch, besteht nach § 136b Abs. 5 SGB V grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.




