Neue Mindestmengenregelungen für Kniegelenk-Operationen ab 2026
Neue Differenzierung nach Erstimplantation, Teilprothesen und Revisionen – Übergangsfristen bis 2030
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Mindestmengenregelung für den Einsatz künstlicher Kniegelenke grundlegend überarbeitet. Künftig werden drei fachlich eigenständige Fallkonstellationen unterschieden:
- Erstmaliger Einsatz einer Knie-TEP
- Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese (Teilprothese)
- Austausch einer Knieprothese (Revisionseingriff)
Die vom G-BA festgelegten jährlichen Mindestmengen pro Krankenhausstandort sind:
- 150 für das erstmalige Einsetzen einer Knie-TEP
- 20 für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese
- 25 für den Austausch eines Kniegelenkersatzes
Konkret legt der G-BA die Mindestmengen pro Krankenhausstandort und Jahr wie folgt fest: Für den erstmaligen Einsatz einer Knie-TEP sind künftig 150 Eingriffe erforderlich, für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese 20 Eingriffe und für den Ersatz eines Kniegelenkersatzes 25 Eingriffe. Nur Krankenhausstandorte, die diese Mindestmengen nach Ablauf der Übergangsregelungen voraussichtlich erreichen, dürfen die jeweiligen Leistungen erbringen.
Wie bei allen Mindestmengenregelungen bleibt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit vorbehalten, im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, sofern andernfalls die flächendeckende Versorgung gefährdet wäre. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung der Krankenkassen.
Die neuen Regelungen treten formal zum 1. Januar 2026 in Kraft, sind jedoch mit umfangreichen Übergangsfristen verbunden. Für die Knie-TEP gilt die bislang bestehende Mindestmenge von 50 Eingriffen pro Standort weiterhin in den Jahren 2026 und 2027. In den Jahren 2028 und 2029 steigt die Übergangsmindestmenge auf 100, bevor ab dem Jahr 2030 die neue Zielgröße von 150 Eingriffen vollständig wirksam wird.
Für die neu eingeführten Mindestmengen bei unikondylären Schlittenprothesen und Revisionseingriffen gelten eigenständige Schwellen erstmals ab dem Jahr 2028. In den Jahren 2026 und 2027 bestehen hierfür noch keine separaten Mindestmengenanforderungen.
Mit der Neuregelung verfolgt der G-BA das Ziel, die Versorgungsqualität durch stärkere Spezialisierung und höhere Fallzahlen weiter zu verbessern. Für viele Krankenhäuser bedeutet dies jedoch zugleich eine strategische Neubewertung ihres Leistungsangebots im Bereich der Endoprothetik, insbesondere vor dem Hintergrund der Krankenhausplanung und der anstehenden Strukturveränderungen.




