Mindestmengen dürfen über Zuweisung von Leistungsgruppen mitentscheiden

21 K 303/25 | Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2026

Bei der Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 Ösophaguseingriffe darf das Land die geltende G-BA-Mindestmenge für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus als Auswahlkriterium berücksichtigen. Die im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien sind nicht abschließend. Bei komplexen elektiven Eingriffen dürfen zudem Qualität und Fallzahlen gegenüber einer möglichst wohnortnahen Verteilung der Leistungsangebote stärker gewichtet werden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.3 Ösophaguseingriffe an das Krankenhaus Neuwerk „Maria von den Aposteln“ in Mönchengladbach zu entscheiden. Die Klage gegen die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos.

Die Bedarfsprognose für den Regierungsbezirk Düsseldorf beanstandete das Gericht nicht. Das Land hatte für das Jahr 2024 einen Bedarf von 351 Fällen prognostiziert. Diese Prognose erwies sich nach Auffassung des Gerichts auch in der weiteren Entwicklung als tragfähig.

Auch die Auswahl zwischen insgesamt zwölf Krankenhäusern im Regierungsbezirk war ermessensfehlerfrei. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, welche Kriterien das Land für den Vergleich der konkurrierenden Krankenhäuser heranziehen durfte.

Das VG Düsseldorf stellt klar, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 aufgeführten Auswahlkriterien nicht abschließend sind. Das Land durfte deshalb zusätzlich die aktuell geltende Mindestmenge des Gemeinsamen Bundesausschusses für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus berücksichtigen.

Rechtlich nicht zu beanstanden war auch die Entscheidung, Versorgungsaufträge vorrangig solchen Krankenhäusern zu erteilen, bei denen zu erwarten ist, dass sie die maßgebliche Mindestmenge künftig erreichen werden. Das Gericht verweist hierbei auf den Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität. Nach den angeführten Studien zeigen sich mit steigenden Fallzahlen signifikante Verbesserungen hinsichtlich der Sterblichkeit bei der Behandlung.

Auch die historischen Fallzahlen durfte das Land deshalb zur Beurteilung der qualitativen Eignung heranziehen. Bei den konkurrierenden Krankenhäusern ergab sich daraus ein Qualitätsvorsprung gegenüber dem Krankenhaus Neuwerk. Soweit andere Krankenhäuser vergleichbare Fallzahlen aufwiesen, erfüllten diese mehr Auswahlkriterien. Ein Konkurrenzkrankenhaus, das weniger weitere Auswahlkriterien erfüllte, konnte dagegen deutlich höhere Fallzahlen vorweisen.

Das Gericht beanstandete damit auch die Gewichtung unterschiedlicher Qualitätsmerkmale nicht. Für die Auswahlentscheidung durfte sowohl auf die Erfüllung der Auswahlkriterien als auch auf das bisherige Leistungsgeschehen und die prognostizierte Erfüllung der Mindestmenge abgestellt werden.

Eine gleichmäßige regionale Verteilung der Leistungserbringer musste das Land demgegenüber nicht gewährleisten. Dies galt auch für die Konzentration von vier ausgewählten Krankenhäusern im Gebiet der kreisfreien Stadt Essen.

Entscheidend war wiederum die Planungsebene. Die Leistungsgruppe wird auf Ebene des Regierungsbezirks geplant. Bei einer solchen großräumigen Planung darf das Land seine Auswahl maßgeblich an Leistungs- und Qualitätskriterien ausrichten, selbst wenn dadurch mehrere Leistungserbringer in unmittelbarer räumlicher Nähe konzentriert werden.

Das VG Düsseldorf berücksichtigt dabei auch die Besonderheit der betroffenen Leistungen. Bei Ösophaguseingriffen handelt es sich im Wesentlichen um komplexe elektive Eingriffe. Zur Gewährleistung einer hohen Behandlungsqualität können Patienten deshalb längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Krankenhaus zugemutet werden.

Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.3 Ösophaguseingriffe an das Krankenhaus Neuwerk war damit rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.