G-BA erweitert Mindestmengenregelungen um Krankenkassendaten

Neue Vorgaben schaffen Grundlage für Evaluationen zu Pankreas- und Lungenkrebsoperationen

G-BADer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Mindestmengenregelungen (Mm-R) um Vorgaben zur Nutzung von Sozialdaten der Krankenkassen ergänzt. Der Beschluss vom 18. Juni 2026 wurde inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt in weiten Teilen rückwirkend ab 1. Januar 2026. Zugleich wurden die Kataloge für Knie-TEP und Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen korrigiert.

Mit der Ergänzung des Anhangs 2 der Mindestmengenregelungen setzt der G-BA gesetzliche Vorgaben aus § 299 Absatz 1a SGB V um. Krankenkassen dürfen und müssen danach Sozialdaten, die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhoben und gespeichert wurden, unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Qualitätssicherung verarbeiten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Datennutzung in entsprechenden Beschlüssen nach § 136b SGB V vorgesehen ist.

Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen die Anforderungen an die Datennutzung für die Evaluation bestehender Mindestmengen. Im Anhang 2 werden für die jeweiligen Leistungsbereiche konkret festgelegt, welche Sozialdaten verarbeitet werden dürfen und warum diese für die Evaluation erforderlich sind. Zudem wird geregelt, ob die Daten direkt an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) oder zunächst an die Vertrauensstelle der DeQS-Richtlinie übermittelt werden.

Eine zentrale Rolle spielen dabei die Mindestmengen für komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas bei Erwachsenen sowie für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen. Für beide Bereiche sollen umfangreiche Krankenkassendaten genutzt werden, um die Auswirkungen der Mindestmengenregelungen wissenschaftlich zu untersuchen.

Evaluation von Pankreas- und Lungenkrebsoperationen

Für die Evaluation der Pankreas-Mindestmenge werden Daten aus den Jahren 2018 bis 2026 benötigt. Dabei soll unter anderem untersucht werden, wie sich die Versorgung vor und nach Einführung beziehungsweise vollständiger Wirksamkeit der Mindestmengenregelung entwickelt hat. Der Zeitraum 2018 bis 2024 bildet dabei den Vorher-Zeitraum ab, während ab 2025 die Phase nach vollständiger Wirksamkeit betrachtet werden kann.

Die Sozialdaten sollen unter anderem eine Risikoadjustierung anhand relevanter Begleiterkrankungen und vorheriger Eingriffe ermöglichen. Zusätzlich können Behandlungsergebnisse über den eigentlichen Krankenhausaufenthalt hinaus verfolgt werden. Betrachtet werden unter anderem Mortalität nach 30 und 90 Tagen sowie therapiebedingte und tödliche Komplikationen.

Auch für die Mindestmenge bei thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms werden Krankenkassendaten aus einem längeren Zeitraum herangezogen. Hier sollen unter anderem Mortalität und Komplikationen in Zeiträumen von bis zu 24 Monaten nach dem Indexeingriff analysiert werden. Die Daten ermöglichen zudem eine Risikoadjustierung hinsichtlich relevanter Komorbiditäten und vorheriger Behandlungen.

Für beide Evaluationen ist nach den Vorgaben des G-BA eine Vollerhebung erforderlich. Methodisch sei es notwendig, sämtliche relevanten Operationen an allen betroffenen Standorten innerhalb des Untersuchungszeitraums zu erfassen. Eine Stichprobe würde nach Einschätzung des G-BA nicht ausreichen, um den Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsergebnis sowie mögliche Veränderungen der Versorgungsstrukturen belastbar zu untersuchen.

Korrekturen bei Knie-TEP-Mindestmengen

Neben der Ergänzung des Anhangs 2 nimmt der Beschluss auch klarstellende Korrekturen an den Mindestmengen für Knie-Totalendoprothesen und Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen vor. Beim Leistungsbereich Knie-TEP wird der OPS-Kode 5-822.j0 rückwirkend zum 1. Januar 2026 aus dem Katalog gestrichen. Hintergrund ist, dass dieser Kode in der maßgeblichen OPS-Version 2026 nicht als kodierbarer Sechssteller innerhalb der einbezogenen Kodegruppe abgebildet ist.

Darüber hinaus wurden die Klassentitel in den ICD-10-GM-Katalogen redaktionell an die offiziellen Bezeichnungen der Version 2026 angepasst. Weitere Änderungen betreffen redaktionelle Folgeanpassungen bei der Nummerierung der Mindestmengenleistungsbereiche.

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