Festgelegte Mindestmenge von 25 Frühgeborene pro Jahr und Standort für Level-1-Perinatalzentren rechtmäßig

B 1 KR 45/24 B | Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.06.2026

Beschwerden von Perinatalzentren unzulässig – BSG lässt Revision gegen die höhere Mindestmenge für Level-1-Zentren nicht zu
Die Feststellung, ob bei einer planbaren Krankenhausleistung ein Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Ergebnisqualität besteht und ob eine Mindestmenge grundsätzlich zur Verbesserung der Behandlungsqualität geeignet ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dem G-BA steht bei der Auswahl und dem Zuschnitt planbarer Leistungen sowie bei der konkreten Festlegung einer Mindestmenge innerhalb der Bandbreite geeigneter Mengen ein normativer Gestaltungsspielraum zu. Die bloße Behauptung, eine höhere Mindestmenge könne leistungsfähige kleinere oder mittelgroße Krankenhäuser von der Versorgung ausschließen, genügt für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wenn entsprechende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz fehlen.

Im Streit um die Anhebung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1.250 Gramm bleibt es bei der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 die Beschwerden zahlreicher Krankenhausträger gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Damit bleibt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Mindestmenge von 25 Behandlungsfällen pro Jahr und Standort für Level-1-Perinatalzentren bestehen.

Gegenstand des Verfahrens war der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.12.2020 über die Änderung der Mindestmengenregelungen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Dieser sah – nach einer Übergangsphase – ab dem Jahr 2024 eine Erhöhung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm (Perinatalzentren Level 1) von zuvor 14 auf 25 Behandlungsfälle pro Jahr und Standort vor. Wird die Mindestmenge planbar voraussichtlich nicht erreicht, tritt nach § 136b Abs. 5 SGB V ein gesetzliches Leistungs- und Abrechnungsverbot ein. Hiergegen wandten sich 28 Träger von zugelassenen Krankenhäusern mit einer Normenfeststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des G-BA-Beschlusses.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage abgewiesen und den Beschluss des G-BA sowohl formell als auch materiell für rechtmäßig gehalten. Nach Auffassung des LSG durfte der G-BA davon ausgehen, dass bei der Versorgung von Neugeborenen mit einem Gewicht unter 1.250 Gramm ein Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität besteht. Das IQTIG hatte nach Auswertung der Studienlage einen Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der risikoadjustierten Sterbewahrscheinlichkeit festgestellt. Das LSG sah trotz Heterogenität und methodischer Einschränkungen der Studien hinreichende wissenschaftliche Anhaltspunkte dafür, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Zahl der erbrachten Leistungen abhängig ist. Auch bei der konkreten Festsetzung auf 25 Fälle habe der G-BA seinen Gestaltungsspielraum eingehalten. Berücksichtigt worden seien unter anderem die Vermeidung einer Gelegenheitsversorgung, Zentralisierungseffekte, Fahrtwege und die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung.

BSG verwirft Nichtzulassungsbeschwerden

Eine inhaltliche revisionsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung erreichten die Krankenhäuser jedoch nicht. Das BSG verwarf ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Nach Auffassung des 1. Senats erfüllte die Beschwerdebegründung weder hinsichtlich einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch hinsichtlich einer behaupteten Divergenz oder eines Verfahrensmangels die gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

Damit ist wichtig zu unterscheiden: Das BSG hat die Mindestmenge von 25 Fällen in diesem Beschluss nicht erneut umfassend materiell geprüft und höchstrichterlich „bestätigt“. Es hat vielmehr entschieden, dass die vorgetragenen Gründe nicht ausreichen, um eine Revision gegen die Entscheidung des LSG zuzulassen.

BSG konkretisiert Prüfungsmaßstab für Mindestmengen

Für die Krankenhauspraxis besonders relevant sind dennoch die Ausführungen des BSG zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Mindestmengenentscheidungen.

Nach dem Beschluss ist zunächst uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob es sich um eine planbare Leistung handelt, ob die Qualität des Behandlungsergebnisses von der erbrachten Leistungsmenge abhängig ist und ob eine festgelegte Mindestmenge grundsätzlich geeignet ist, die Qualität der Behandlungsergebnisse zu verbessern.

Auch die vollständige Berücksichtigung der relevanten Studienlage gehört zu diesem gerichtlich überprüfbaren Bereich. Dem G-BA steht bei diesen Voraussetzungen nach Auffassung des BSG kein Gestaltungsspielraum zu.

Anders verhält es sich bei der eigentlichen normativen Ausgestaltung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verfügt der G-BA insbesondere bei der Auswahl und dem Zuschnitt der Leistungen sowie bei der konkreten Festlegung der Mindestmenge innerhalb einer geeigneten Bandbreite über einen normativen Gestaltungsspielraum.

Die Krankenhausträger hatten insbesondere argumentiert, eine erhebliche mengenunabhängige Variabilität der Behandlungsergebnisse könne dazu führen, dass auch „gute kleine bzw. mittelgroße“ Perinatalzentren durch die Mindestmenge ausgeschlossen würden.

Das BSG konnte diese Frage jedoch nicht klären. Nach den bindenden Feststellungen des LSG fehlte es an einer entsprechenden Tatsachengrundlage. Insbesondere hatte das LSG weder eine mengenunabhängige erhebliche Variabilität der Behandlungsergebnisse festgestellt noch Feststellungen dazu getroffen, dass einzelne klagende Perinatalzentren trotz geringerer Fallzahlen gleich gute oder bessere Ergebnisse als größere Zentren erzielten.

Auch die zweite von den Krankenhausträgern formulierte Frage, ob die Anhebung von 14 auf 25 Fälle rechtmäßig sei, genügte nach Ansicht des BSG nicht den Anforderungen an eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie entspreche im Kern dem Klagebegehren und frage letztlich nur danach, ob das LSG den konkreten Rechtsstreit richtig entschieden habe.

Keine Divergenz zur früheren BSG-Rechtsprechung dargelegt

Die Krankenhausträger beriefen sich außerdem auf eine frühere Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2012 zur Mindestmenge bei Level-1-Geburten. Nach Auffassung des BSG gelang es ihnen jedoch nicht, einen abstrakten Rechtssatz des LSG einem entgegenstehenden tragenden Rechtssatz des BSG gegenüberzustellen. Die Kläger hätten vielmehr aus einzelnen Passagen der früheren Entscheidung einen eigenen Rechtssatz abgeleitet.

Das BSG stellte klar, dass sich die damalige Entscheidung wesentlich mit einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung befasst hatte. Dort war unter anderem die Möglichkeit regionaler Qualitätsverschlechterungen durch eine Mindestmengenerhöhung erörtert worden. Daraus lasse sich jedoch nicht ohne Weiteres der von den Klägern behauptete allgemeine Rechtssatz ableiten.

Antrag auf vollständige Normsetzungsdokumentation reichte nicht aus

Auch mit ihrer Verfahrensrüge hatten die Krankenhausträger keinen Erfolg. Sie hatten beanstandet, das LSG habe nicht die vollständige Normsetzungsdokumentation des G-BA einschließlich unterschiedlicher Beschlussentwürfe und ihrer Begründungen beigezogen.

Nach Auffassung des BSG handelte es sich dabei jedoch nicht um einen ausreichend bestimmten Beweisantrag. Die Kläger hätten zwar ein Beweismittel bezeichnet, jedoch kein konkretes Beweisthema benannt. Insbesondere sei nicht hinreichend dargelegt worden, welche entscheidungserhebliche Tatsache durch die vollständige Dokumentation bewiesen werden sollte.

Ein Antrag, der im Wesentlichen darauf abzielt, möglicherweise erst weitere Erkenntnisquellen zu erschließen, genügt nach den Ausführungen des BSG nicht. Ermittlungen ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte seien auch unter dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht erforderlich.

Auch kein Verstoß gegen rechtliches Gehör

Schließlich verneinte das BSG eine hinreichend dargelegte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Krankenhäuser hatten unter anderem geltend gemacht, das LSG habe ihren Vortrag zu einem IQTIG-Bericht und zu möglichen Auswirkungen der verwendeten Simulationen nicht ausreichend berücksichtigt. Das BSG stellte dagegen fest, dass das LSG sowohl den Bericht als auch den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hatte.

Dass das Gericht der Interpretation der Kläger nicht gefolgt sei, begründe keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung wesentlichen Vorbringens, nicht jedoch dazu, der rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung einer Partei zu folgen.

Ergebnis: Mindestmenge von 25 Fällen bleibt bestehen

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wurden damit insgesamt als unzulässig verworfen. Die Krankenhausträger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Für die Versorgungspraxis bedeutet der Beschluss, dass die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg Bestand hat und die angegriffene Mindestmengenregelung nicht in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Die Mindestmenge von 25 Behandlungsfällen pro Jahr und Standort für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1.250 Gramm in Level-1-Zentren bleibt damit bestehen.

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