Differenzierte Anforderungen für Schwangerschaftsabbrüche: G-BA passt Strukturvorgaben an
Medikamentöser vs. operativer Abbruch – neue Regelung berücksichtigt Versorgungsrealität und wissenschaftliche Evidenz
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einem aktuellen Beschluss die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, differenziert angepasst. Maßgeblich sind künftig Art und Durchführung des Eingriffs: Je nachdem, ob ein medikamentöser oder operativer Schwangerschaftsabbruch erfolgt, greifen unterschiedliche Anforderungen an die personelle und apparative Ausstattung.
Laut Mitteilung des G-BA beruht die neue Regelung auf einer Auswertung internationaler Erfahrungen, Studien sowie Leitlinienempfehlungen, die in der Gesamtschau belegen, dass für medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche keine speziellen räumlichen oder apparativen Voraussetzungen notwendig sind. Der medikamentöse Abbruch sei ein etabliertes, sicheres Verfahren in der ambulanten Versorgung, bei dem eine operative Intervention in der Regel nicht erforderlich ist (vgl. G-BA, 2025).
Für operative Schwangerschaftsabbrüche bleiben hingegen weiterhin strenge strukturelle Anforderungen bestehen. Diese Einrichtungen müssen entweder die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung „Ambulantes Operieren“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfüllen oder dem sogenannten AOP-Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V unterliegen. Der G-BA betont, dass mit der Bezugnahme auf den AOP-Vertrag einheitliche Qualitätsstandards sowohl im niedergelassenen Bereich als auch in der stationären Versorgung sichergestellt werden sollen.
Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Abbrüche vornehmen, unterliegen demgegenüber keinen vergleichbaren strukturellen Anforderungen.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Anforderungen aus dem § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie § 24b Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach auch in Notfallsituationen eine adäquate Versorgung gewährleistet sein muss.




