PpUG-Nachweis-Vereinbarung für das Jahr 2024
Nachweis nach § 137i Abs. 4 SGB V zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen für das Jahr 2024
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die PpUG-Nachweis-vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen konsentiert. Danach sind quartalsweise (zum 15.04.2024, 15.07.2024, 15.10.2024 und 15.01.2025) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Personalausstattung an hebammen, die durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um 12:00 Uhr), die Anzahl an Patienten, die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das inek und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 khentgg zu melden. […]
Die meldung an das InEK erfolgt über das InEK-Datenportal.