Arbeitsgericht Siegburg: Diagnosen im WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss 1.000 Euro Schadensersatz zahlen

DSGVO-Verstoß durch Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten in Krankenhaus-Chatgruppe

Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass die unbefugte Weitergabe von Diagnosen eines Kollegen in einer dienstlichen WhatsApp-Gruppe einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Eine Stationsärztin muss einem ehemaligen Kollegen 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz zahlen und die weitere Verbreitung seiner Gesundheitsdaten unterlassen. Das Urteil vom 22. Mai 2026 ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Mehrere Ärztinnen und Ärzte nutzten eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe, um Urlaubsvertretungen, Krankmeldungen und Dienstübernahmen zu organisieren. Nachdem sich der Kläger in der Klinik untersuchen ließ und sich für einen anstehenden Wochenenddienst krankmeldete, musste die beklagte Stationsärztin den Dienst übernehmen. Ihren Unmut äußerte sie in der WhatsApp-Gruppe. Dabei veröffentlichte sie die Diagnosen ihres Kollegen und stellte dessen Erkrankung mit der Bemerkung in Frage, er habe lediglich „einen Pups quer sitzen“.

Der betroffene Arzt sah darin eine unzulässige Offenlegung seiner Gesundheitsdaten und erhob Klage auf Unterlassung sowie Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes.

Gericht bejaht Verstoß gegen die DSGVO

Mit Urteil vom 22. Mai 2026 (Az. 1 Ca 1741/25) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage überwiegend statt.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei Diagnosen um besonders schützenswerte personenbezogene Gesundheitsdaten. Die Weitergabe dieser Informationen an andere Beschäftigte ohne rechtliche Grundlage sei unzulässig und verletze die Vorgaben der DSGVO. Auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hielt das Gericht für begründet. Obwohl der Kläger mittlerweile nicht mehr in der Klinik beschäftigt ist, bestehe weiterhin eine Wiederholungsgefahr. Ausschlaggebend war nach Ansicht des Gerichts insbesondere, dass die Beklagte im Prozess keine Einsicht zeigte und kein Bewusstsein für ihr Fehlverhalten erkennen ließ.

1.000 Euro immaterieller Schadensersatz

Zusätzlich sprach das Arbeitsgericht dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu.

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Ärztin durch die Veröffentlichung der Diagnosen und ihre abwertenden Kommentare den Kläger vor den übrigen Kolleginnen und Kollegen bloßgestellt und lächerlich gemacht habe. Die Verletzung der Vertraulichkeit sensibler Gesundheitsdaten rechtfertige daher einen finanziellen Ausgleich nach Art. 82 DSGVO. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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