InEK: Neue Datensatzbeschreibung für § 21-Datenübermittlung 2026
Neue Anforderungen für AOP-Fälle, Hybrid-DRGs und Stadtteil-Angaben ab sofort gültig
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat eine umfassende Fortschreibung der Datensatzbeschreibung nach § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2026 veröffentlicht. Die Änderungen betreffen sowohl redaktionelle Präzisierungen als auch inhaltliche Anpassungen, die insbesondere die Abbildung ambulanter Leistungen und sektorenübergreifender Versorgung betreffen. Die neue Beschreibung ist zwingend für die zweite Quartalsmeldung (§ 21 Abs. 7) sowie die erste unterjährige Datenlieferung (§ 21 Abs. 3b) im Jahr 2026 anzuwenden.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Die Fortschreibung umfasst mehrere Datenfelder, die eine Anpassung der IT-Export-Routinen erfordern:
Integration von AOP-Fällen: Der Datensatz wird um Leistungen aus dem Katalog für Ambulantes Operieren (§ 115b SGB V) erweitert. Die Übermittlung dieser Fälle ist für die ersten beiden unterjährigen Lieferungen (2026U1/U2) noch freiwillig (Prüfung erfolgt lediglich als Hinweis), wird jedoch ab der dritten Lieferung (2026U3) und für den Jahresdatensatz (2026GJ) verpflichtend.
Hybrid-DRGs: Der Katalog der Fallzusammenführungsgründe wurde explizit um Tatbestände bei Hybrid-DRGs ergänzt, um der neuen Vergütungssystematik Rechnung zu tragen.
Personal- und Belegarztangaben: Die Anrechnungsregeln für ärztliches Personal auf die jeweiligen Leistungsgruppen wurden angepasst. Zudem gibt es neue Spezifikationen für die Angabe von Belegärzten.
Neues Pflichtfeld „Stadtteil“: Für Patienten aus Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) muss der Stadtteil künftig in einem separaten Datenfeld nach dem Wohnort übermittelt werden. Eine kombinierte Angabe im Feld „Wohnort“ (z. B. „Hamburg Barmbek-Nord“) ist nicht mehr zulässig; stattdessen erfolgt eine Trennung in „Hamburg“ und „Barmbek-Nord“.






