GKV-Spargesetz: Einführung der DRG-Kurzzeitfallpauschalen ab 2028
Neues Vergütungsinstrument im GKV-Spargesetz soll Ambulantisierung forcieren und Verweildauern drastisch senken
Der Gesetzgeber plant mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz einen tiefgreifenden Umbau des Entgeltsystems für Krankenhäuser. Ab dem Jahr 2028 werden sogenannte Kurzzeitfallpauschalen eingeführt, die stationäre Behandlungen von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen vergüten. Das Ziel ist eine radikale Verhaltenssteuerung: Krankenhäuser erhalten künftig eine einheitliche Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer, was massive Anreize für schnellere Entlassungen und den Verzicht auf Übernachtungen setzt.
Die Einführung der Kurzzeitfallpauschalen ist die Antwort der Bundesregierung auf die aus ihrer Sicht schleppende Ambulantisierung in Deutschland. Während das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz von 2022 mit den Hybrid-DRGs bereits einen ersten Schritt machte, geht der neue Referentenentwurf nun deutlich weiter. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) soll beauftragt werden, bis März 2027 ein Konzept zu erstellen, dass die aG-DRG-Systematik um diese neue Vergütungsform erweitert. Betroffen sind schätzungsweise rund fünf Millionen Behandlungsfälle in der gesetzlichen Krankenversicherung, die künftig gesondert kalkuliert und im Entgeltkatalog ausgewiesen werden.
Der Mechanismus der Kurzzeitfallpauschalen bricht mit bisherigen Logiken: Für diese Fälle entfällt das Erfordernis einer unteren Grenzverweildauer (uGVD). Da die Vergütung innerhalb des Drei-Tage-Fensters unabhängig von der Verweildauer gezahlt wird, lohnt sich für die Klinik jede eingesparte Stunde und jede vermiedene Übernachtung wirtschaftlich unmittelbar. Um jedoch zu verhindern, dass Krankenhäuser Leistungen, die eigentlich rein ambulant (über den AOP-Katalog) erbracht werden könnten, künstlich hospitalisieren, sieht das Gesetz strenge Ausschlusskriterien vor: Leistungen aus dem AOP-Katalog dürfen nicht über Kurzzeitfallpauschalen abgerechnet werden. Zudem werden die Vertragsparteien auf Bundesebene verpflichtet, Mechanismen zu vereinbaren, die eine missbräuchliche Fallzahlausweitung sanktionieren.
Finanziell verspricht sich die Bundesregierung von diesem Schritt enorme Entlastungen für die Versichertengemeinschaft. Durch die empirische Kalkulation des DRG-Systems werden Kostensenkungen, die durch kürzere Verweildauern im Jahr 2028 entstehen, zeitversetzt im Jahr 2030 zu einer Absenkung der Bewertungsrelationen führen. Das Bundesgesundheitsministerium schätzt das Einsparpotenzial für das Jahr 2030 auf rund 1,0 Milliarden Euro. Damit die Einführung termingerecht zum 1. Januar 2028 erfolgen kann, wurden die Fristen eng gesetzt: Die Selbstverwaltungspartner müssen die Grundlagen bis zum 30. April 2027 vereinbaren; geschieht dies nicht, hat die Schiedsstelle innerhalb von drei Wochen eine Ersatzvornahme zu treffen. Dieser enge Zeitplan unterstreicht den politischen Willen, den Strukturwandel im Krankenhaussektor über finanzielle Anreize massiv zu beschleunigen.




