Klage gegen Vivantes-Finanzierung scheitert an Bestandskraft des Betrauungsakts

VG 33 K 352/23 | Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 8.6.2026

recht gesundheitswesenKrankenhausbetreiberin kann Ausgleichszahlungen des Landes an Vivantes nicht mehr gerichtlich angreifen. Ein Betrauungsakt, der die rechtliche Grundlage für spätere Ausgleichsleistungen an ein kommunales Krankenhaus bildet, muss innerhalb der gesetzlichen Fristen mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Eine spätere Leistungsklage auf Unterlassung weiterer Zahlungen ist gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär und regelmäßig unzulässig.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer gemeinnützigen Krankenhausbetreiberin gegen finanzielle Ausgleichsleistungen des Landes Berlin an die kommunale Krankenhausgesellschaft Vivantes als unzulässig abgewiesen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein konkurrierender Krankenhausträger mehrere Jahre nach Erlass eines sogenannten Betrauungsakts noch gerichtlich gegen auf dieser Grundlage gewährte Millionenbeträge vorgehen kann.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein vom Land Berlin am 8. Juli 2019 erlassener Betrauungsakt zugunsten von Vivantes. Mit diesem Verwaltungsakt wurde die kommunale Krankenhausgesellschaft mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Hierzu gehören insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung sowie die Notfallversorgung der Bevölkerung. Als Gegenleistung wurde dem Land Berlin die Möglichkeit eingeräumt, Vivantes finanzielle Ausgleichsleistungen zu gewähren. Diese können unter anderem Investitionszuschüsse oder die Übernahme von Jahresfehlbeträgen umfassen.

Der Betrauungsakt wurde im Februar 2020 mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt veröffentlicht. In den folgenden Jahren erhielt Vivantes auf dieser Grundlage erhebliche finanzielle Leistungen des Landes. Die Klägerin, die ebenfalls Krankenhäuser in Berlin betreibt und im Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist, erhob erst im August 2023 Klage. Sie machte geltend, die Finanzierung von Vivantes verletze ihre Berufsfreiheit, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei zudem beihilferechtlich problematisch. Während Vivantes umfangreiche Ausgleichsleistungen erhalte, seien die Investitionsförderungen für andere Krankenhäuser seit Jahren nicht bedarfsdeckend.

Das Verwaltungsgericht stellte jedoch nicht auf die inhaltlichen Einwände der Klägerin ab, sondern prüfte zunächst die Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs. Nach Auffassung der Kammer hätte die Klägerin bereits gegen den Betrauungsakt selbst vorgehen müssen. Dieser stelle den rechtlichen Grund für sämtliche späteren Ausgleichsleistungen dar. Da der Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekannt gemacht und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, hätten mögliche Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen mittels Anfechtungsklage geltend gemacht werden müssen.

Stattdessen hatte die Klägerin mehrere Jahre später eine Leistungsklage auf Unterlassung künftiger Zahlungen erhoben. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Klage jedoch gegenüber der spezielleren Anfechtungsklage nachrangig. Wer die Rechtsgrundlage späterer Zahlungen beseitigen wolle, müsse zunächst den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angreifen. Da dies unterblieben sei, sei der Betrauungsakt bestandskräftig geworden und entfalte weiterhin Rechtswirkungen.

Besonders hervor hob das Gericht, dass es für die Bestandskraft unerheblich sei, wann die Klägerin das tatsächliche Ausmaß der finanziellen Unterstützung erkannt habe. Auch der Umstand, dass der Betrauungsakt keine konkrete Obergrenze für spätere Ausgleichsleistungen enthalte, ändere nichts an dieser Bewertung. Solche Einwendungen hätten bereits im Rahmen einer fristgerechten Anfechtung des Verwaltungsaktes vorgebracht werden können. Da somit bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlten, musste sich das Gericht mit den materiell-rechtlichen Fragen – insbesondere möglichen Verstößen gegen Wettbewerbs-, Verfassungs- oder Beihilferecht – nicht mehr befassen. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.