Fortschreibung der Indikatoren-DRGs in der PpUGV
Sechste Änderungsverordnung der PpUGV stellt rechtzeitige Übermittlung pflegesensitiver Bereiche sicher
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) auf den Weg gebracht. Ziel ist die jährliche technische Fortschreibung der sogenannten Indikatoren-DRGs, die zur Bestimmung pflegesensitiver Bereiche in Krankenhäusern dienen.
Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) legt fest, in welchen Krankenhausbereichen Mindeststandards für die Pflegepersonalausstattung gelten müssen. Grundlage ist das sogenannte 40-Prozent-Kriterium nach § 3 PpUGV: Ein pflegesensitiver Bereich liegt vor, wenn mindestens 40 % der Fälle einer Fachabteilung bestimmten Diagnosis Related Groups (DRGs) zugeordnet werden – etwa aus den Bereichen Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie, Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Geburtshilfe, Pädiatrie oder Urologie.
Mit der neuen Änderungsverordnung wird der Bezug der DRG-Systematik vom aG-DRG-System 2024 auf das aG-DRG-System 2025 aktualisiert. Eine inhaltliche Ausweitung oder Reduktion der Indikatoren-DRGs ist nicht vorgesehen. Die Anpassung ist notwendig, damit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die pflegesensitiven Bereiche ermitteln und den Krankenhäusern bis zum 15. November 2025 fristgerecht übermitteln kann.




