Gesetzgeber korrigiert Hybrid-DRG: Kinder und Menschen mit Behinderungen profitieren
SpiFa, BVKJ, BNKD und BNC begrüßen Ende der strukturellen Benachteiligung
Der Ausschluss vulnerabler Patientengruppen aus den Hybrid-DRG-Regelungen des § 115f SGB V wird mit dem Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) aufgehoben. Betroffen sind insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen. Die Entscheidung wird von Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa), dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ), dem Berufsverband der niedergelassenen Kinderchirurgen Deutschlands e.V. (BNKD) sowie dem Berufsverband niedergelassener Chirurgen e.V. (BNC) ausdrücklich begrüßt.
Dr. med. Dirk Heinrich, Vorstandsvorsitzender des SpiFa, betont: „Die vorgesehene Änderung ist richtig und überfällig. Mit ihr wird eine gravierende Fehlentscheidung aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz korrigiert. Der bisherige pauschale Ausschluss besonders vulnerabler Patientengruppen hatte zur Folge, dass medizinisch geeignete ambulante Leistungen strukturell benachteiligt und unnötige Krankenhausaufenthalte gefördert wurden. Das war medizinisch nicht haltbar, versorgungspolitisch widersprüchlich und sozialpolitisch nicht vermittelbar.“
Ziel der Hybrid-DRG
Die Hybrid-DRG wurden eingeführt, um Behandlungen, die sicher ambulant durchgeführt werden können, einheitlich zu vergüten. Dadurch sollen Fehlanreize abgebaut und stationäre Aufenthalte, die für Patientinnen und Patienten unnötig belastend sind, reduziert werden. Besonders Kinder und Menschen mit Behinderungen profitieren von ambulanten Eingriffen, die psychische Belastungen verringern und die Betreuung im vertrauten Umfeld ermöglichen.
Dr. med. Ralf Lippert (BNKD) weist auf wirtschaftliche Folgen der bisherigen Regelung hin: „Bereits im ersten Quartal 2026 führen die jetzt wieder abzurechnenden, im Vergleich zu den Hybrid-DRG des Vorjahres niedrigeren EBM-Erlöse zu deutlichen Umsatzeinbußen in kinderchirurgischen Praxen. Geplante Investitionen in ambulante Infrastruktur mussten zurückgestellt werden.“
Weitere Schritte gefordert
Dr. med. Stefan Trapp, Vizepräsident des BVKJ, ergänzt: „Die Korrektur ist wichtig, aber nicht ausreichend. Die im KHAG geplante Streichung der Leistungsgruppen ‚Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie‘ (LG 16) und ‚Spezielle Kinder- und Jugendmedizin‘ (LG 47) muss ebenfalls zurückgenommen werden. Nur so lässt sich die Versorgung von Kindern und Jugendlichen spürbar verbessern.“
Die Verbände sehen in der Streichung des Ausschlusses ein deutliches Signal für eine diskriminierungsfreie Gestaltung der Hybrid-DRG. Zugleich betonen sie, dass die sektorengleiche Vergütung weiterhin sachgerecht kalkuliert und praxisnah abgerechnet werden muss, um das erhebliche Ambulantisierungspotenzial im deutschen Gesundheitswesen zu heben.






