Die Kodierung des OPS 8-980 ist nicht deshalb ausgeschlossen, wenn die IMC-Station nicht als Intensivstation bezeichnet werde

S 46 KR 367/17 | Sozialgericht Osnabrück, vom 13.01.  

Die Kodierung des OPS 8-980 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Behandlungszeitraum die Station von der Klägerin nicht als Intensivstation bezeichnet wurde. (Eine solche Auffassung würde der dem und der - und Entgeltvereinbarung zugrundeliegenden Rechtsauffassung und der vom DIMDI in der eMail vom 11.11.2014 geäu-ßerten Ansicht widersprechen.) Das ergibt sich daraus, dass die tatsächliche Bezeichnung einer Station als Intensivstation nicht vom OPS 8-980 gefordert wird. Ein solches ergibt sich auch nicht nach der gebotenen streng am Wortlaut orientierten Auslegung (vgl. dazu , 13.12.2001, B 3 KR 1/01 R; BSG, 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R; BSG, 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, wobei eine systematische Interpretation nach BSG, 18.07.2013, B 3 KR 25/12 R zu Hilfe zu nehmen ist) daraus, dass in den Mindestmerkmalen zweimal der Begriff „Intensivstation“ verwendet wird. Vielmehr handelt es sich bei einer Station, bei der die Mindestmerkmale erfüllt sind um eine „Intensivstation“ im Sinne des OPS, da auf dieser eine intensivmedizinische Versorgung im Sinne der Abrechnungsbestimmung vorgenommen werden kann. Der OPS Kode legt selbst die Anforderungen für die Ausgestaltung der Station fest, für die eine Kodierung der auf ihr durchgeführten Behandlungen anwendbar ist. Der in diesem Zusammenhang im Kode verwendete Begriff „Intensivstation“ ist deshalb nicht technisch als eigenes Qualitätsmerkmal zu verstehen, sondern bezeichnet lediglich die Station, welche die in dem Kode aufgeführten Merkmale erfüllt […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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