Eine Verlegung im Sinne der Fallpauschalenvereinbarung 2013 kann nur dann vorliegen, wenn ein Patient auf Veranlassung des Krankenhauses, das ihn stationär behandelt hat, in einem anderen Krankenhaus stationär aufgenommen wird. (hier innerhalb 24 Stunden)
L 4 KR 215/17 | Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 11.04.2019
In den Fällen, in denen ein entlassener Patient ohne Kenntnis des entlassenden Krankenhauses innerhalb von 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus aufgenommen wird, kann das entlassende Krankenhaus nicht wissen, dass ggf. ein Verlegungsabschlag vorzunehmen ist. Es wäre nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 8 FPV 2013 nachzukommen. Das Krankenhaus könnte stets erst nach Klärung der Frage, ob eine Aufnahme innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung stattgefunden hat, eine ordnungsgemäße Rechnung stellen. Das kann nicht gewollt sein.