Aufnehmendes Krankenhaus muss bei Verlegung keinen Abschlag hinnehmen

B 1 KR 14/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025 – Terminbericht Nummer 19/25

Ein Abschlag wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer (Kurzliegerabschlag) darf bei dem Krankenhaus, das einen Patienten im Wege der Verlegung aufnimmt, nicht erhoben werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Fallpauschalenvereinbarung (hier FPV 2019) ist der Kurzliegerabschlag nur für „nicht verlegte Patientinnen und Patienten“ vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon ist nach Satz 2 bei Abrechnung von Verlegungs-Fallpauschalen ausdrücklich nur für das verlegende Krankenhaus vorgesehen. Auch § 1 Absatz 1 Satz 3 Fallpauschalenvereinbarung 2019 ordnen einen Kurzliegerabschlag bei der Abrechnung einer Verlegungs-Fallpauschale nur für das verlegende Krankenhaus an.

Das könnte Dich auch interessieren …