Zur Anwendbarkeit eines Verlegungsabschlags bei vollstationärer Notaufnahme nach teilstationärer Dialyse im externen Krankenhaus
B 1 KR 27/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 14.11.2024 – Terminvorschau 39/24
Berechtigung eines Verlegungsabschlags bei direkter Aufnahme aus einer teilstationären Dialyse im externen Krankenhaus zur vollstationären Notfallbehandlung
Der Versicherte der klagenden Krankenkasse war Teil eines Dialyseprogramms im S-Hospital, wo er mehrmals wöchentlich teilstationäre Dialysen erhielt. Nach einer Dialysebehandlung am 17. Dezember 2016 wurde er aufgrund einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands noch am selben Abend in das Krankenhaus der Beklagten verlegt und dort bis zum 22. Dezember 2016 vollstationär behandelt. Die Krankenkasse forderte später eine anteilige Rückerstattung der Krankenhausrechnung unter Berufung auf einen Verlegungsabschlag, da eine direkte Übernahme von der teilstationären Dialyse in die vollstationäre Notfallbehandlung erfolgt sei.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben der Krankenkasse recht. Sie argumentierten, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2016 ein Verlegungsabschlag anzuwenden sei. Die Regelung sei auf Fälle anwendbar, in denen eine Verlegung aus der teilstationären Behandlung (hier Dialyse) direkt in eine vollstationäre Behandlung erfolgt, sofern beide Krankenhäuser dem Fallpauschalensystem unterliegen und die Aufnahme innerhalb von 24 Stunden nach der Entlassung erfolgte.
Das Krankenhaus ging in Revision und argumentierte, dass § 3 Abs. 2 FPV und § 2 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es beanstandete, dass die Bedingungen für einen Verlegungsabschlag hier nicht zutreffend seien und dass die Anwendung der FPV-Regelungen missverständlich sei.
Das Bundessozialgericht werde hierzu am 14.11.2024 entscheiden.







