Markiert: B 1 KR 22/21 R

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Aufgabe, die prüfungsrelevante Unterlagenauswahl selbst durch konkrete Bezeichnungen einzugrenzen. Nach dieser Regelung in der PrüfvV 2014 muss das Krankenhaus nicht von sich aus weitere Unterlagen übermitteln, die für die Stützung seines Vergütungsanspruches relevant sein können (anders nach der PrüfvV 2016)

B 1 KR 22/21 R, B 1 KR 16/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr