Zusatzentgelt ZE126: Für die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation dürfen Knorpelzellaufbereitungen verwendet werden, die entweder als Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products [ATMP]) zugelassen oder gemäß § 4b AMG genehmigt worden sind
L 4 KR 1374/23 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2024
Die Abrechnung des Zusatzentgelts ZE126, welches die „Autogene/Autologe matrixinduzierte Chondrozytentransplantation“ umfasst, ist gemäß Anlage 2 des Zusatzentgelte-Katalogs (G-DRG-Version 2018) vorgesehen. Dieses Entgelt kann zusätzlich berechnet werden, wenn der OPS-Kode 5-812.h („Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Autogene matrixinduzierte Chondrozytentransplantation“) vorliegt.
Das verwendete Produkt NOVOCART® Inject der T1 AG besitzt eine Genehmigung gemäß § 4b Abs. 3 AMG, ausgestellt durch das P1-Institut, und erfüllt somit das Qualitätsgebot für den Einsatz in der Patientenbehandlung. Gemäß § 137c SGB V wird das allgemeine Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V durch § 137c Abs. 3 SGB V teilweise modifiziert, was den Anspruch der Versicherten auf eine Krankenhausbehandlung unter Einhaltung spezifischer Qualitätsstandards erweitert…






