Kodierhilfe 2026: Impulsgenerators (Zweikammersystem)

Neue OPS-Kombination und NUB-Status 1 im Fokus der Abrechnungssystematik

Abbott hat im Rahmen seiner „Health Economics & Reimbursement“-Informationen für das Jahr 2026 Hinweise zur Kodierung und Abrechnung des intrakardialen Impulsgenerators im Zweikammersystem veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen dabei die konkrete OPS-Kodierung, die zugehörigen ICD-10-Diagnosen sowie die resultierende DRG-Gruppierung und die Einordnung als NUB-Leistung.

Als mögliche Hauptdiagnosen werden die ICD-10-Kodes I44.- für AV-Blockierungen und I49.5 für das Sick-Sinus-Syndrom als beispielhafte Kodiergrundlage aufgeführt. Diese Diagnosen bilden die medizinische Ausgangsbasis für die Implantation eines Zweikammer-Impulsgenerators.

Für die Prozeduren sieht Abbott die Kombination zweier OPS-Kodes vor. Die Implantation eines intrakardialen Impulsgenerators im Zweikammersystem soll demnach über die gleichzeitige Verwendung der Kodes 5-377.k0 (rechtsventrikuläre Implantation) und 5-377.k1 (rechtsatriale Implantation) abgebildet werden. Nach Darstellung des Unternehmens sei die parallele Kodierung beider Prozeduren zwingend erforderlich, um die Leistung vollständig im DRG-System abzubilden.

Im Hinblick auf die DRG-Gruppierung führt die Kombination aus Hauptdiagnose und Prozedur laut Abbott in der Regel zur DRG F01C. Diese umfasst unter anderem Implantationen von Kardioverter-Defibrillatoren, Dreikammer-Stimulationen sowie intrakardiale Pulsgeneratoren ohne komplizierende Faktoren. Das Relativgewicht wird mit 2,968 angegeben, was einem kalkulatorischen Erlös von rund 13.490 Euro entspricht.

Besondere Bedeutung erhält die Leistung durch ihre Einstufung im NUB-Verfahren. Die Implantation eines intrakardialen Zweikammer-Impulsgenerators wird für das Jahr 2026 mit NUB-Status 1 (laufende Nummer 336) bewertet und gilt damit als grundsätzlich verhandelbar zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern. Abbott weist darauf hin, dass die Kliniken entsprechende NUB-Entgelte aktiv mit den Krankenkassen vereinbaren müssen.