Zur Rückforderung der Vergütung einer Krankenhausbehandlung im Hinblick auf die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma des G-BA

S 60 KR 2374/19 | Sozialgericht Duisburg, vom 14.12.

Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass es sich bei der Behandlung des Versicherten im Krankenhaus der Beklagten nicht um eine nicht erforderliche Behandlung im Rechtsinne gehandelt hat. Denn zum einen ist der Klägerin der Einwand einer nicht erforderlichen Behandlung infolge der Nichteinleitung eines Prüfverfahrens verwehrt (1.). Jedenfalls war es der Beklagten verwehrt, als Sanktion für den von ihr behaupteten Verstoß gegen normative Vorgaben der den Vergütungsanspruch in vollem Umfang entfallen zu lassen (2.). Überdies erfüllt die Beklagte zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen an Organisation und der QBAA-RL (3.).

Indem die Klägerin es unterlassen hat, eine MDK-Prüfung im Verhältnis zur Beklagten einzuleiten oder die Rechnungskürzung innerhalb der Frist zur Einleitung eines Prüfverfahrens anzuzeigen, ist eine Präklusionswirkung in Hinblick auf mögliche medizinische Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots, eingetreten […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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