Zur Auswahl der Hauptdiagnose bei Vorliegen einer kardialen Dekompensation bei Aufnahme und nachfolgender Tumordiagnostik und Operation

S 4 KR 172/16 |  Fulda , vom 25.09.2018  

Das Krankenhaus hatte zu Recht die Diagnose C18.6 ICD-10 als Hauptdiagnose codiert, was zu abgerechneten G02B führt. Es ist daher diejenige Diagnose zu bestimmen, die für die durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht überwiegend ursächlich war und die insoweit dem Aufenthalt bei einer Gesamtbetrachtung das wesentliche Gepräge verliehen hat.

[…] So war es vorliegend, da sowohl die Herzbeschwerden der Versicherten wie auch (erst recht) der bis zur Aufnahme allerdings unbekannt gebliebene Tumor eine notwendig machten und im Aufnahmezeitpunkt vorlagen. Zugleich hat das BSG an der zitierten Stelle gerade nicht ausgeführt, dass eine Diagnose als Hauptdiagnose (auch) dann ausscheidet, wenn sie erst innerhalb eines stationären Aufenthalts „entdeckt“ oder „diagnostiziert“ wird. Vielmehr kommen Diagnosen nur dann nicht als Hauptdiagnose in Betracht, wenn sie als solche „nach der Aufnahme ins Krankenhaus ( ) auftreten“. Es ist sodann retrospektiv und objektiv zu klären, welche der Diagnosen hauptsächlich die stationäre Behandlung erforderlich gemacht hat, was anhand des diagnosebezogenen zu klären sein soll. Auch insoweit bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass im Vergleich zur Therapie und weiteren der Herzinsuffizienz der demgegenüber höhere Ressourcenverbrauch durch die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen entstanden ist, die in Bezug auf die bösartige Neubildung im Bereich des Colon descedens vorgenommen worden sind. Dies geht insoweit ohne weiteres aus der Patientendokumentation hervor.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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