Wann wird eine Notfall-Reanimation zur stationären Behandlung?
B 1 KR 23/25 R, B 1 KR 21/26 R, B 1 KR 34/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 20.08.2026
Das Bundessozialgericht (BSG) steht vor einer grundsätzlichen Entscheidung zur Abgrenzung zwischen ambulanter Notfallversorgung und vollstationärer Krankenhausbehandlung. In drei Verfahren geht es um Patienten, die unter laufender kardiopulmonaler Reanimation in Krankenhäuser eingeliefert wurden und dort nach kurzer Fortführung der Wiederbelebungsmaßnahmen verstarben. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bereits die intensivmedizinische Behandlung und der Einsatz krankenhausspezifischer Ressourcen eine konkludente stationäre Aufnahme begründen können.
Inhaltsverzeichnis
- BSG muss Kriterien für „Schockraum-Fälle“ präzisieren
- Konkludente Aufnahmeentscheidung im Mittelpunkt
- Reicht die Intensivstation allein für eine stationäre Behandlung?
- Ressourcenverbrauch als eigenständiges Aufnahmekriterium?
- Keine Nacht im Krankenhaus – trotzdem vollstationär?
- Behandlungsplan oder standardisiertes Notfallverfahren?
- Drei Verfahren mit erheblicher Bedeutung für die Krankenhausabrechnung
BSG muss Kriterien für „Schockraum-Fälle“ präzisieren
Die drei Verfahren B 1 KR 23/25 R, B 1 KR 21/26 R und B 1 KR 34/24 R haben erhebliche Bedeutung für die Abrechnungspraxis von Krankenhäusern. In allen Fällen war der Patient bereits durch den Rettungsdienst reanimiert worden und wurde unter laufenden Wiederbelebungsmaßnahmen in ein Krankenhaus gebracht. Die Kliniken führten die Reanimation jeweils noch für kurze Zeit fort, bevor der Tod festgestellt wurde.
Die Krankenkassen vertreten demgegenüber die Auffassung, dass keine vollstationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden habe. Entscheidend ist damit die Frage, wann aus einer Notfallbehandlung eine stationäre Behandlung wird.
Das BSG muss insbesondere klären, welche Bedeutung der tatsächlichen Aufnahmeentscheidung, der organisatorischen Eingliederung des Patienten, dem Einsatz krankenhausspezifischer Ressourcen und der medizinischen Behandlungsplanung zukommt.
Konkludente Aufnahmeentscheidung im Mittelpunkt
Eine zentrale Frage betrifft die sogenannte konkludente Aufnahme. Eine ausdrückliche Aufnahmeentscheidung ist bei einem akut lebensbedrohlichen Notfall regelmäßig kaum möglich. Das Behandlungsteam muss innerhalb kürzester Zeit handeln.
Daher stellt sich die Frage, ob sich die Aufnahmeentscheidung bereits aus dem tatsächlichen Behandlungsgeschehen ergeben kann. Dafür könnte sprechen, dass der Patient nicht lediglich in der Notaufnahme untersucht, sondern auf die Intensivstation übernommen und dort unter Einsatz von Krankenhauspersonal und spezieller Medizintechnik weiterbehandelt wird.
Dem steht die bisherige Rechtsprechung gegenüber, nach der nicht allein der Ort der Behandlung oder die technische Ausstattung des Krankenhauses entscheidend sein kann. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Gerade hier unterscheiden sich die drei Verfahren in ihren tatsächlichen Abläufen. Während in einem Fall im Wesentlichen die bereits präklinisch begonnene Reanimation fortgeführt wurde, kamen in einem anderen Fall neben der Reanimation unter anderem Blutgasanalyse, EKG und Echokardiographie zum Einsatz.
Reicht die Intensivstation allein für eine stationäre Behandlung?
Besondere Bedeutung hat die Frage, ob bereits die Verbringung eines Notfallpatienten auf eine Intensivstation für die Annahme einer vollstationären Aufnahme ausreicht.
Das LSG Baden-Württemberg hatte angenommen, dass die Aufnahme auf der Intensivstation und die dort durchgeführten Reanimationsmaßnahmen sowie diagnostischen Untersuchungen für eine konkludente Aufnahme sprechen. Intensivmedizinische Behandlung sei geradezu der Prototyp stationärer Behandlung.
Die Krankenkasse hält dem entgegen, dass nicht der Behandlungsort, sondern der tatsächliche Einsatz der spezifischen Krankenhausressourcen entscheidend sei. Würden lediglich die bereits durch den Rettungsdienst begonnenen Wiederbelebungsmaßnahmen fortgesetzt, fehle es an der für eine stationäre Behandlung erforderlichen zusätzlichen Mittelverdichtung.
Damit könnte das BSG eine wichtige Abgrenzung vornehmen: Ist die Intensivstation als Ort der Behandlung entscheidend oder kommt es auf die konkrete Intensität und Eigenständigkeit der dort erbrachten Krankenhausleistung an?
Ressourcenverbrauch als eigenständiges Aufnahmekriterium?
Eine weitere zentrale Frage betrifft den Umfang des eingesetzten Krankenhauspersonals und der technischen Infrastruktur.
Im Verfahren L 11 KR 151/24 KH hatte das LSG Nordrhein-Westfalen unter anderem darauf abgestellt, dass ein erheblicher personeller und sachlicher Mitteleinsatz des Krankenhauses stattgefunden habe. Zudem sei eine Hintergrundabsicherung durch das Krankenhaus gewährleistet worden.
Die Krankenkasse wendet dagegen ein, dass die bloße Bereitstellung von Ressourcen keine stationäre Aufnahme begründen könne. Entscheidend müsse sein, ob diese Ressourcen tatsächlich in erheblichem Umfang eingesetzt wurden und ihr Einsatz bereits aufgrund einer ärztlichen Prognose zu erwarten war.
Damit steht ein für die Krankenhausabrechnung wesentlicher Grundsatz zur Diskussion: Kann die tatsächliche oder erwartete Ressourcenbindung des Krankenhauses die fehlende Aufenthaltsdauer kompensieren?
Keine Nacht im Krankenhaus – trotzdem vollstationär?
Besonders relevant ist die Zeitkomponente. Alle drei Fälle betreffen Patienten, die nur wenige Minuten im Krankenhaus behandelt wurden und dort verstarben. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Dauer des Aufenthalts bei der Abgrenzung überhaupt entscheidend sein kann.
Eine Mindestaufenthaltsdauer ist für die Definition der vollstationären Krankenhausbehandlung nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz abzuleiten. Gerade bei lebensbedrohlichen Notfällen kann eine Behandlung aufgrund des Todes des Patienten bereits nach wenigen Minuten enden.
Das würde allerdings nicht bedeuten, dass jeder im Krankenhaus verstorbene Notfallpatient automatisch stationär behandelt wurde. Entscheidend bleibt vielmehr, ob überhaupt eine stationäre Aufnahme und eine entsprechende Krankenhausbehandlung stattgefunden haben.
Genau diese Abgrenzung könnte der 1. Senat nun für sogenannte Schockraum- und Reanimationsfälle konkretisieren.
Behandlungsplan oder standardisiertes Notfallverfahren?
Eine weitere Streitfrage betrifft den Behandlungsplan. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte im Verfahren L 4 KR 420/22 argumentiert, dass aufgrund der extrem kurzen Behandlungsdauer und der lebensbedrohlichen Situation kein umfangreicher individueller Behandlungsplan habe erstellt werden können. Das LSG sah darin einen Gesichtspunkt gegen die Annahme einer vollstationären Aufnahme.
Demgegenüber argumentiert das Krankenhaus, dass gerade bei einer Reanimation ein standardisiertes Vorgehen erforderlich sei. Ein individueller, über längere Zeit entwickelter Behandlungsplan könne bei einem akuten Herzstillstand nicht verlangt werden. Die medizinische Entscheidung manifestiere sich vielmehr in der sofortigen Übernahme auf die Intensivstation und der Fortführung der lebensrettenden Behandlung.
Das BSG könnte deshalb klären müssen, ob bei akut lebensbedrohlichen Situationen ein standardisiertes Notfallprotokoll die Funktion eines individuellen Behandlungsplans übernehmen kann.
Drei Verfahren mit erheblicher Bedeutung für die Krankenhausabrechnung
Die Entscheidungen des BSG könnten erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung von Notfall- und Reanimationsfällen haben. Krankenhäuser benötigen insbesondere klare Kriterien dafür, wann eine kurze intensivmedizinische Behandlung als vollstationäre Krankenhausbehandlung abgerechnet werden kann.
Für die Krankenkassen ist dagegen relevant, dass nicht allein die Tatsache einer Reanimation oder die Nutzung eines Intensivbereichs zur stationären Vergütung führt.
Besonders bedeutsam dürfte daher eine Abgrenzung zwischen der bloßen Fortführung einer präklinisch begonnenen Reanimation und einer eigenständigen stationären Behandlung durch das Krankenhaus werden.
Sollte das BSG den Einsatz spezifischer Krankenhausressourcen und eine konkludente Aufnahmeentscheidung stärker gewichten, könnte dies die bisherige Praxis bei sogenannten „Schockraum-Fällen“ deutlich verändern.




