Qualitätsberichte erlauben keine Aussagen zur personellen Ausstattung bei Prüfung von Mindestmerkmalen (hier: OPS 8-500 Geriatrische Komplexbehandlung)

S 60 KR 2844/18 | Duisburg, Urteil vom 04.05.2020  

Die Erfüllung des Erfordernisses einer wochenbezogenen Dokumentation lässt sich mithin – wie bereits der Wortlaut einer Dokumentationspflicht unterstreicht – nur im Einzelfall beantworten. Zwar lässt sich möglicherweise aus der allgemeinen Krankenhausorganisation entnehmen, welches Personal in der jeweiligen Abteilung angestellt ist. So versteht die Kammer den Verweis der Klägerin auf den Referenzbericht zum 2016. Inwieweit eine wochenbezogene Dokumentation der Behandlung im Einzelfall erfolgt ist, wie vom BSG in der oben genannten Entscheidung gefordert, lässt sich indes nicht mit den Dienstplänen oder der möglicherweise in dem Referenzbericht angegebenen personellen Ausstattung beurteilen, sondern erfordert die Auswertung der Patientenakte. Auch verbietet sich der Schluss, dass o. ä. nicht durchgeführt wurde, weil die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ausweislich des Referenzberichtes keine Physiotherapeuten angestellt hat. Denn der Referenzbericht erlaubt keine Aussage zu etwaigen nach Kenntnis der Kammer durchaus üblichen Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Physiotherapeuten. Entsprechend hätte der zur Überprüfung des Einzelfalles eingeschaltet werden müssen. Eine Verlagerung der Prüfung in das gerichtliche Verfahren ist nicht statthaft, zumal es sich vorliegend auch nicht um eine strukturelle Anforderung handeln dürfte, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse für die Erbringung der Leistung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung erforderlich sein dürfte

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

Das könnte Dich auch interessieren …