OLG Köln: Kein Pflegefehler bei Dekubitus auf Intensivstation trotz fehlendem Screening

5 U 59/25 | Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 03.12.2025

Das Entstehen eines Dekubitus während eines intensivstationären Krankenhausaufenthalts begründet kein voll beherrschbares Risiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB, wenn der Patient aufgrund erheblicher multimorbider Grunderkrankungen einem gesteigerten individuellen Risiko ausgesetzt ist und der Dekubitus auch bei fachgerechter Pflege nicht sicher vermeidbar war. Ein dokumentationsbezogener Mangel, etwa das fehlende formale Dekubitusscreening bei Aufnahme, führt nicht zur Beweislastumkehr oder Haftung, wenn nachgewiesen ist, dass die erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen tatsächlich von Beginn an fachgerecht durchgeführt wurden. Der pflegerische Standard der Dekubitusprophylaxe auf Intensivstationen erfordert keinen starren zeitlichen Umlagerungsrhythmus, sondern eine am klinischen Zustand des Patienten orientierte, situationsadaptierte Lagerung.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatten die Erben einer verstorbenen Patientin Schadensersatzansprüche gegen ein Krankenhaus geltend gemacht. Die Patientin war aufgrund schwerer Vorerkrankungen wie COPD, Pankreasinsuffizienz sowie weiterer internistischer und neurologischer Einschränkungen intensivmedizinisch behandelt und über einen längeren Zeitraum beatmet worden. Im Verlauf des stationären Aufenthalts kam es zur Entstehung eines Dekubitus im Sakralbereich sowie zu einer funktionellen Beeinträchtigung des Fußes in Form eines Spitzfußes. Die Kläger machten insbesondere geltend, es seien pflegerische Standards verletzt, eine unzureichende Dokumentation vorgenommen und eine medizinisch gebotene Tracheotomie zu spät durchgeführt worden.

Das Gericht folgte dieser Bewertung nicht und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Dekubitus stellte der Senat klar, dass das Auftreten eines solchen Wundleidens bei einem intensivpflichtigen, multimorbiden Patienten nicht per se auf einen Pflegefehler schließen lasse. Entscheidend sei, ob das Risiko vollständig durch organisatorische Maßnahmen beherrschbar gewesen wäre. Dies verneinte das Gericht ausdrücklich, da die Patientin aufgrund ihrer erheblichen individuellen Risikofaktoren einer besonders hohen Dekubitusgefährdung unterlag. Auch bei optimaler pflegerischer Versorgung könne in solchen Konstellationen die Entstehung eines Dekubitus nicht mit Sicherheit verhindert werden, sodass das Risiko der Patientensphäre zuzurechnen sei.

Soweit die Kläger auf ein fehlendes strukturiertes Dekubitusscreening bei Aufnahme verwiesen, erkannte das Gericht zwar einen Dokumentationsmangel, sah hierin jedoch keine haftungsbegründende Pflichtverletzung. Maßgeblich sei, dass die Pflegekräfte nachweislich von Beginn an sämtliche erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen wie regelmäßige Lagerung und Hautpflege durchgeführt hätten. Ein rein formaler Dokumentationsfehler führe in dieser Konstellation nicht zur Beweislastumkehr.

Auch der Vorwurf unzureichender Umlagerungsintervalle griff nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Der medizinische Standard verlange keine schematische Zwei-Stunden-Lagerung, sondern eine flexible, am klinischen Zustand orientierte Anpassung der Maßnahmen. Diese sei im vorliegenden Fall erfolgt. Ebenso sei der Einsatz technischer Hilfsmittel wie einer Wechseldruckmatratze erst bei Eintritt eines Dekubitusgrades I indiziert gewesen, sodass auch insoweit kein Versäumnis vorlag.

Bezüglich der ärztlichen Behandlung, insbesondere der Frage einer früheren Tracheotomie, stellte das Gericht auf den bestehenden medizinischen Beurteilungsspielraum ab. Die Entscheidung, zunächst an der konventionellen Beatmung festzuhalten, sei fachlich vertretbar gewesen und habe dem Ziel gedient, die Dauer der invasiven Beatmung insgesamt möglichst gering zu halten. Eine Pflicht zur früheren Durchführung sei nicht nachweisbar gewesen.

Auch die geltend gemachten Einschränkungen im Bereich der Fußstellung wurden nicht als Behandlungsfehler gewertet. Vielmehr seien die Veränderungen überwiegend auf die schwere Grunderkrankung und eine critical-illness-bedingte Neuropathie zurückzuführen. Die durchgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen seien ausreichend gewesen und hätten sich an den prioritären intensivmedizinischen Erfordernissen orientiert.

Insgesamt kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass weder Pflege- noch Behandlungsfehler nachgewiesen werden konnten. Die Berufung hatte daher keine Aussicht auf Erfolg, sodass die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt wurde.

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