Nachgereichte medizinische Begründung bei AOP-Leistungen zulässig – unterlassene MD-Prüfung begrenzt die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung

L 5 KR 3974/25 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2026

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine fallindividuelle medizinische Begründung für die stationäre Durchführung einer grundsätzlich ambulant erbringbaren Leistung auch nach Rechnungsstellung berücksichtigt werden kann. Hat das Krankenhaus seine vorgelagerten Begründungspflichten erfüllt, muss die Krankenkasse bei fortbestehenden medizinischen Zweifeln ein Prüfverfahren nach § 275c SGB V einleiten. Unterbleibt dies, können die daraus folgenden Beweisbeschränkungen zulasten der Krankenkasse gehen.

Dem Rechtsstreit lag die vollstationäre Behandlung eines Patienten vom 1. bis 4. Februar 2025 zugrunde. Der Patient war an einem Samstag notfallmäßig mit akuten kardialen Beschwerden aufgenommen worden. Aufgrund auffälliger Laborwerte konnte ein Herzinfarkt zunächst nicht ausgeschlossen werden. Nach einer medikamentösen Stabilisierung erfolgten am 3. Februar eine Koronarangiographie mit intrakoronarer Druckdrahtmessung sowie eine Ballonangioplastie.

Das Krankenhaus kodierte die OPS 1-279.a und 8-837.00 und rechnete die DRG F58B mit 4.908,79 Euro ab.

Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung. Sie verwies darauf, dass beide Prozeduren im AOP-Katalog 2025 aufgeführt seien und deshalb grundsätzlich ambulant durchgeführt werden könnten. Aus den Abrechnungsdaten ergebe sich keine ausreichende Begründung für die stationäre Behandlung.

Das Krankenhaus übermittelte daraufhin am 27. Februar 2025 eine elektronische medizinische Begründung (MBEG). Darin verwies es auf die notfallmäßige Aufnahme, akute Beschwerden und Laborwerte, aufgrund derer ein Herzinfarkt nicht auszuschließen gewesen sei. Am 10. März 2025 ergänzte es, dass zunächst eine medikamentöse Rekompensation erforderlich gewesen sei.

Die Krankenkasse hielt diese Angaben für unzureichend. Ein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst leitete sie jedoch nicht ein.

Das Sozialgericht Freiburg gab der Zahlungsklage weitgehend statt. Das LSG Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Krankenkasse zurück.

AOP-Katalog schließt stationäre Vergütung nicht aus

Das LSG stellte zunächst fest, dass die Koronarangiographie und Ballonangioplastie im AOP-Katalog 2025 als ambulant durchführbare Leistungen aufgeführt waren. Diese Zuordnung schließe eine stationäre Behandlung jedoch nicht grundsätzlich aus. Nach § 8 AOP-Vertrag 2025 könne eine stationäre Durchführung erforderlich sein, wenn entsprechende Kontextfaktoren oder andere fallindividuelle medizinische beziehungsweise soziale Gründe vorliegen.

Im entschiedenen Fall waren keine ausreichenden Kontextfaktoren kodiert worden. Insbesondere genügte der angegebene Pflegegrad 1 nicht, da der einschlägige Kontextfaktor einen Pflegegrad 4 oder 5 voraussetzte. Das Krankenhaus musste daher die Gründe für die stationäre Durchführung individuell erläutern.

Nach Auffassung des LSG erfüllte das Krankenhaus seine Begründungspflicht durch die übermittelte MBEG vom 27. Februar 2025 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2025 und den bereits übermittelten Diagnosen. Der Senat betonte, dass an die vorgelagerte medizinische Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Die Begründung müsse die Krankenkasse nicht bereits in die Lage versetzen, die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung abschließend zu beurteilen. Vielmehr diene sie dazu, die Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalls aufzuzeigen und der Krankenkasse eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob eine vertiefte Prüfung durch den Medizinischen Dienst erforderlich sei. Die Angaben zur notfallmäßigen Aufnahme, den akuten kardialen Beschwerden, den auffälligen Laborwerten und der zunächst notwendigen medikamentösen Behandlung genügten diesen Anforderungen.

Unterlassene MD-Prüfung führt zu Beweiserleichterungen für das Krankenhaus

Grundsätzlich trägt das Krankenhaus die Beweislast für die Voraussetzungen seines Vergütungsanspruchs. Nach Auffassung des Senats ist das Unterlassen eines erforderlichen MD-Prüfverfahrens durch die Krankenkasse jedoch einer Beweisvereitelung gleichzustellen. Daraus ergeben sich Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Krankenhauses.

Die Krankenkasse muss ihre Einwände gegen den Vergütungsanspruch dann anhand der ihr zulässigerweise zugänglichen Informationen schlüssig begründen. Eine nachträgliche Auswertung der vollständigen Patientenakte durch einen gerichtlichen Sachverständigen ist nicht zulässig, soweit die betreffenden Informationen ausschließlich im Rahmen eines rechtzeitig eingeleiteten MD-Prüfverfahrens hätten erhoben werden können. Im vorliegenden Verfahren konnte deshalb nicht weiter aufgeklärt werden, ob die stationäre Behandlung medizinisch tatsächlich erforderlich gewesen war. Da die Krankenkasse keine ausreichenden anderweitigen Beweismittel vorlegen konnte, gingen die verbleibenden Zweifel zu ihren Lasten.

Das LSG stellte damit nicht aufgrund einer vollständigen medizinischen Begutachtung fest, dass die stationäre Durchführung zwingend erforderlich gewesen war. Ausschlaggebend waren vielmehr die Beweisbeschränkungen infolge des unterlassenen Prüfverfahrens.

Medizinische Begründung darf nach Rechnungsstellung ergänzt werden

Das Gericht befasste sich außerdem mit der Frage, ob eine medizinische Begründung nach Übermittlung der Schlussrechnung noch nachgereicht werden darf. Nach den Durchführungshinweisen zur Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V sollen fallindividuelle Gründe für eine stationäre Behandlung grundsätzlich spätestens mit der Schlussrechnung übermittelt werden. Der Senat sah darin jedoch keine materielle Ausschlussfrist.

Die entsprechenden Regelungen dienten der ordnungsgemäßen Datenübermittlung und hätten hinsichtlich des Nachreichens einer medizinischen Begründung lediglich Auswirkungen auf die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Eine verspätete Begründung führe deshalb nicht zum endgültigen Verlust des bereits entstandenen Vergütungsanspruchs. Auch § 17c Abs. 2a KHG stehe der nachträglichen Ergänzung nicht entgegen.

Das gesetzliche Verbot nachträglicher Rechnungskorrekturen betreffe Änderungen der Abrechnung. Werde dagegen lediglich die medizinische Begründung ergänzt, ohne Rechnungsbetrag, DRG, OPS oder ICD-10-GM-Kodes zu verändern, liege keine Änderung der Krankenhausabrechnung im Sinne dieser Vorschrift vor.

Fehlende Einweisungsdiagnose bei Notfallaufnahme unschädlich

Die Krankenkasse hatte zusätzlich eingewandt, dass der Datensatz nach § 301 SGB V unvollständig sei, weil keine Einweisungsdiagnose übermittelt worden war. Auch diesem Einwand folgte das LSG nicht.

Der Patient hatte sich notfallmäßig im Krankenhaus vorgestellt. Eine ärztliche Einweisung mit entsprechender Einweisungsdiagnose lag nicht vor. Nach Auffassung des Senats besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung einer Einweisungsdiagnose, wenn eine solche tatsächlich nicht existiert. Die notfallmäßige Aufnahme war mit dem Aufnahmeschlüssel 0107 übermittelt worden. Damit stand die fehlende Einweisungsdiagnose der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.