Krankenhaus hat Erfolg mit einstweiligen Rechtsschutz gegen Ausnahmegenehmigung der Krankenhausplanungsbehörde betreffend die Erbringung von Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation

S 5 KR 3791/25 ER | Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2025 – Pressemitteilung

Das Sozialgericht Stuttgart hat einer Klinik in Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Land Baden-Württemberg erteilte Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen zugesprochen. Hintergrund war die Mindestmengenregelung des G-BA, die für 2025 eine Fallzahl von mindestens 40 Transplantationen pro Standort vorsieht. Krankenhäuser, die diese Prognose nicht darlegen können, sind von der Leistungserbringung ausgeschlossen und haben keinen Vergütungsanspruch (§ 136b Abs. 5 SGB V).

Das beigeladene Krankenhaus konnte die erforderliche Mindestmenge nach Einschätzung der Krankenkassenverbände nicht erreichen; diese widerlegten die Prognose im September 2024 durch einen bestandskräftigen Bescheid. Trotz dieses Bescheids erteilte das Land Baden-Württemberg im Dezember 2024 eine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a SGB V, die es der Klinik für 2025 erlauben sollte, die Transplantationen dennoch durchzuführen.

Die Klägerin, ein konkurrierendes Stuttgarter Krankenhaus, sah sich dadurch benachteiligt, da die Ausnahmegenehmigung zu einer Marktverzerrung führe und ihre eigenen Transplantationszahlen gefährden könne. Sie beantragte beim SG die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ausnahmegenehmigung.

Das Gericht gab dem klagenden Krankenhaus Recht. Es stellte klar, dass ihr Antragsrecht nicht ausgeschlossen sei, da die Ausnahmegenehmigung unmittelbare Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition habe. Weiterhin stellte das SG fest, dass nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Weder der Ausnahmetatbestand des § 86a Abs. 2 SGG noch § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG Baden-Württemberg heben diese Wirkung auf, da es sich nicht um eine krankenhausplanerische, sondern um eine krankenversicherungsrechtliche Entscheidung handelt. Eine Interessenabwägung war daher nicht erforderlich.