Kodierung von Neugeboreneninfektionen: Zeitliches Kriterium „angeboren“ (innerhalb von 72h) ist entscheidend für die Abgrenzung von ICD P37.- zu P39.-

L 4 KR 237/23 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.11.2024

Die Abgrenzung zwischen den ICD-10-Kodes für „angeborene“ Infektionen (P37.-) und „sonstige“ perinatale Infektionen (P39.-) richtet sich nach dem Zeitpunkt des Auftretens der Symptome. Eine Infektion gelte als „angeboren“ (Early-Onset-Infektion), wenn sie sich innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Geburt manifestiere, da hier von einer Keimübertragung vor oder während der Geburt auszugehen sei. In solchen Fällen ist ein Kode aus der Gruppe P37.- zu verwenden. Die Perinatalperiode ist ein weiter gefasster Zeitraum, der bis zum 7. Tag nach der Geburt reicht. Die Kodes der Gruppe P39.- sind für Infektionen vorgesehen, die nach Ablauf der 72-Stunden-Grenze, aber noch innerhalb der Perinatalperiode auftreten. Eine Auslegung, die die Wahl des Kodes vom Nachweis eines „seltenen“ oder „typischen“ Erregers abhängig macht, ist bei unbekanntem Erreger spekulativ und widerspricht dem Gebot einer rechtssicheren, am Wortlaut orientierten Kodierung.

Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte die korrekte Kodierung von Neugeboreneninfektionen nach dem zeitlichen Auftreten. Streitfall war ein Neugeborenes, das am zweiten Lebenstag wegen Unterzuckerung und erhöhter Entzündungswerte auf die Intensivstation verlegt wurde. Hintergrund waren ein vorzeitiger Blasensprung und ein positiver B-Streptokokken-Nachweis bei der Mutter. Das Krankenhaus kodierte die Infektion als P37.9 (angeborene Infektion), was zur DRG P67B führte. Die Krankenkasse wollte hingegen P39.9 zugrunde legen, um eine niedrigere DRG abzurechnen.

Das Sozialgericht hatte bereits zugunsten des Krankenhauses entschieden, da die Infektion innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Geburt aufgetreten war – das entscheidende Kriterium für eine „angeborene“ Infektion. Die Berufung der Krankenkasse scheiterte am LSG, das die Entscheidung bestätigte. P37.- für Infektionen innerhalb der 72 Stunden, P39.- für Infektionen nach der 72-Stunden-Grenze bis zum 7. Lebenstag. Eine Kodierung nach dem vermuteten Erregerspektrum ist spekulativ und rechtlich nicht zulässig, insbesondere wenn kein Keim nachgewiesen wurde.

Da die Infektionszeichen beim versicherten Neugeborenen bereits am zweiten Lebenstag und somit klar innerhalb der 72-Stunden-Grenze auftraten, handelte es sich definitionsgemäß um eine angeborene Infektion. Da der Erreger unbekannt war, war die Kodierung des unspezifischen Kodes P37.9 korrekt.