Keine nachträgliche Rückforderung (hier: 2011) der vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale

L 4 KR 6/18 | Bayerisches , Urteil vom 28.03.2019 rechtskräftig  

Die nachträgliche der vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen sich die Krankenkasse durch nachträgliche rechtliche Umqualifizierung ihrer zuvor im Hinblick auf die Auslösung der Aufwandspauschale unmissverständlich erteilten Prüfaufträge mit ihrem Vorverhalten vollständig in Widerspruch setzt und damit auch (erst) im Nachhinein Anlass zu gäbe, ist treuwidrig. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch die Klägerin stellt einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar. Dem Anspruch steht das schützenswerte Vertrauen der in die Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns der als Körperschaften des öffentlichen Rechts entgegen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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