L 1 KR 425/1 | Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 08.11.2018
[…] Die
kodierung der
nebendiagnose sei zu Recht erfolgt, wie dies zwischenzeitlich auch die Beklagte bestätigt habe. Die
krankenkasse könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 7 Abs. 2
prüfvv oder § 7 Abs. 5
PrüfvV den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
erstattungsanspruch begründeten. Auch für den Fall, dass das Krankenhaus dem
mdk bei der anfänglichen Prüfung die Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung gestellt und dies der MDK im
gutachten auch ausdrücklich beanstandet hätten, könne die Krankenkasse bei der Frage der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Kodierung der
Nebendiagnose K62.5 aus den Regelungen in § 7 Abs. 2
PrüfvV oder § 7 Abs. 5
PrüfvV keine Leistungsausschlüsse ableiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts finde die
PrüfvV bei Prüfungen der Kodierung, also der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, gerade keine Anwendung (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2016, B 1 KR 18/16 R). […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit