Beschränkung von zugelassenen Krankenhäusern als Gründer von MVZ

Das Ende eines sektorübergreifenden Versorgungsmodells?

Der Artikel  von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge analysiert den Antrag auf Entschließung des Bundesrates zur “Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes”, der von den Bundesländern Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erarbeitet wurde, sowie das Positionspapier der Bundesärztekammer. Beide Dokumente befassen sich mit der Notwendigkeit einer Regulierung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), um die Übernahme von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren zu begrenzen und eine qualitativ hochwertige und umfassende ambulante Versorgung zu gewährleisten.

Besonders hervorgehoben werden die eingriffsintensiven Regulierungsvorschläge zur Einschränkung der Gründung und des Betriebs von MVZ durch zugelassene Krankenhäuser gemäß §§ 107, 108 SGB V. Diese Vorschläge werden einer rechtlichen Bewertung unterzogen.

Der erste Teil des Beitrags befasst sich mit den bisherigen Regulierungen von MVZ sowie den Vorschlägen eines sogenannten Regional- sowie eines Fachbezuges von MVZ, deren berechtigter Gründer gemäß § 95 Abs. 1a S.1 SGB V ein zugelassenes Krankenhaus ist.