Behandlung außerhalb des Krankenhauses (bei externen Belastungserprobungen) mit enger Anbindung an das Krankenhaus bleibt vollstationär

B 1 KR 31/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 02.04.2025 – Terminbericht Nummer 10/25

Eine vollstationäre Behandlung bleibe auch dann gerechtfertigt, wenn Teile der Therapie außerhalb des Krankenhauses stattfinden, sofern eine enge Anbindung an das Krankenhaus während der gesamten Behandlung aufrechterhalten wird. Die medizinische Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung bleibt bestehen, wenn der Behandlungsplan einen stetigen Wechsel zwischen Krankenhausbehandlungen und wie in diesem Fall externen Belastungserprobungen i.R einer psychotherapeutischen Behandlung vorsehe.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil entschieden, dass eine vollstationäre Behandlung auch dann gerechtfertigt ist, wenn ein Teil der Therapie außerhalb des Krankenhauses stattfindet, solange eine enge räumliche und funktionelle Anbindung an das Krankenhaus während der gesamten Behandlung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Behandlungsplan einen kontinuierlichen Wechsel zwischen Krankenhausbehandlungen und externen Belastungserprobungen vorsieht.

Die Versicherte wurde im Krankenhaus der Klägerin vollstationär behandelt. Ein Teil der Therapie fand in Form von Belastungserprobungen außerhalb des Krankenhauses statt. Das Gericht entschied, dass einer vollstationären Behandlung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn Teile der Behandlung außerhalb des Krankenhauses erfolgen, solange während der gesamten Therapie eine enge Anbindung an das Krankenhaus beibehalten wird. Dies wurde in diesem Fall durch die Möglichkeit der Rückkehr ins Krankenhaus und die exklusive Freihaltung eines Bettes sichergestellt.