BSG: Anspruch auf Versorgungsvertrag für psychosomatisches Krankenhaus und Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit

B 1 KR 01/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 26.03.2026 – Terminvorschau 11/2026

Im Zentrum der Prüfung steht zunächst die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat. Dabei ist zu klären, ob die Festlegungen des Krankenhausplans zum integrativen Versorgungskonzept Psychiatrie/Psychosomatik einen solchen Anspruch ausschließen können. Zudem stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit unterschiedlicher Klagearten: Sind Anfechtungs- oder Leistungsklagen gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages statthaft? Von besonderer Bedeutung ist auch die Bedarfsermittlung für die psychosomatische Einrichtung, insbesondere hinsichtlich hochspezialisierter Krankheitsfälle, die von bestehenden Plankrankenhäusern nicht abgedeckt werden. Schließlich gilt es zu prüfen, ob ein Angebot rein psychosomatischer Leistungen ausreicht, um die Anforderungen eines integrativen Versorgungskonzepts zu erfüllen.

Streitpunkt ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages für ein psychosomatisches Krankenhaus und die Frage, ob der Krankenhausplan die Aufnahme in die Versorgung einschränken darf.

Die Klägerin betreibt eine psychosomatische Einrichtung, die Leistungen zur stationären Rehabilitation nach § 111 SGB V erbringt. Ihr Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan 2015 NRW und auf Abschluss eines Versorgungsvertrages über 15 vollstationäre und vier teilstationäre Plätze wurde von den Beklagten abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf die besondere Versorgungsbedürftigkeit psychosomatischer Erkrankungen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Landessozialgericht argumentierte, die Ablehnung sei kein Verwaltungsakt, die Klage daher unstatthaft, und dass die Einrichtung der Klägerin nicht die Anforderungen des integrativen Versorgungskonzepts für Psychiatrie und Psychosomatik erfülle. Zudem sei die Einrichtung nach Ansicht des LSG nicht für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich.

Die Klägerin rügt in der Revision die Verletzung von § 108 Nr. 3 SGB V, § 109 SGB V und § 54 SGG, da die Festlegungen des Krankenhausplans ihrer Meinung nach kein bindendes Verwaltungsinternum darstellen. Die Gerichte müssten eine eigenständige Prüfung vornehmen, ob für die angebotenen psychosomatischen Leistungen ein bedarfsgerechter Versorgungsauftrag bestehe. Insbesondere für hochspezialisierte psychosomatische Krankheitsfälle sei die Versorgung durch bestehende Plankrankenhäuser nicht ausreichend.