Mindestmengenfestsetzung für die Thoraxchirurgie (Lungenkarzinom) rechtmäßig

L 28 KR 410/23 KL | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2026

Die Festsetzung einer Mindestmenge von 75 thoraxchirurgischen Eingriffen pro Jahr und Krankenhausstandort für die Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen durch den Gemeinsamer Bundesausschuss ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V gedeckt und rechtmäßig. Die Mindestmengenregelung beruht auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage und hält sich im Rahmen des dem G-BA zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung liegt nicht vor, wenn trotz Konzentration der Leistungen eine ausreichende Zahl leistungsfähiger Standorte verbleibt und die hierdurch bedingte durchschnittliche Wegstreckenverlängerung für planbare Eingriffe zumutbar ist. Die mit der Mindestmenge verbundene faktische Einschränkung kleinerer Krankenhäuser stellt keine unzulässige Benachteiligung dar, sofern Kooperations-, Spezialisierungs- oder Konzentrationsmöglichkeiten bestehen. Krankenhäuser, die die prognostizierte Mindestmenge nicht erreichen, sind von der Leistungserbringung ausgeschlossen; erbrachte Leistungen begründen keinen Vergütungsanspruch.

Mit Urteil vom 20. Februar 2026 (Az. L 28 KR 410/23 KL) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mehrere Normenkontrollklagen von Krankenhäusern gegen die Mindestmengenregelung des G-BA für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Beschluss des G-BA vom 16. Dezember 2021, mit dem eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort ab dem 1. Januar 2025 festgelegt wurde. Für die Jahre 2022 und 2023 galt noch keine Mindestmenge, 2024 war eine Übergangsregelung von 40 Eingriffen vorgesehen.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V dem G-BA ausdrücklich die Kompetenz einräumt, für planbare Leistungen mit mengenabhängiger Ergebnisqualität Mindestmengen festzulegen. Bei der thoraxchirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms handele es sich um einen komplexen, planbaren Eingriff, bei dem nach wissenschaftlicher Evidenz ein Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsqualität bestehe. Der G-BA habe seine Entscheidung auf eine hinreichend tragfähige wissenschaftliche Grundlage gestützt und damit seinen normativen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die klagenden Krankenhäuser hatten unter anderem geltend gemacht, die Mindestmenge führe zu einer Gefährdung der wohnortnahen Versorgung und benachteilige kleinere Standorte strukturell. Dem folgte das Gericht nicht. Nach den zugrunde gelegten Versorgungsanalysen verblieben bundesweit ausreichend Standorte, die die Mindestmenge erfüllten oder voraussichtlich erfüllen würden. Die durchschnittliche Fahrtzeit zu einem geeigneten Krankenhaus betrage rund 31 Minuten. Angesichts der Planbarkeit der Eingriffe sei diese Wegstreckenverlängerung für die betroffenen Patientinnen und Patienten zumutbar und qualitativ unbedenklich.

Auch eine unzulässige Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser verneinte das Gericht. Die Mindestmengenregelung sei nicht auf eine strukturelle Verdrängung gerichtet, sondern diene der Qualitätssicherung. Krankenhäuser hätten die Möglichkeit, durch Kooperationen, Spezialisierung oder Konzentration bestimmter Leistungen die Mindestmenge zu erreichen. Die damit einhergehende Zentralisierung komplexer Eingriffe sei sachlich gerechtfertigt und vom gesetzgeberischen Ziel des Patientenschutzes getragen.

Rechtsfolge der Regelung ist, dass Krankenhäuser, die die Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, die entsprechenden Leistungen nicht erbringen dürfen. Erfolgt die Leistungserbringung dennoch, besteht kein Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen. Zudem ist vorab eine Prognoseentscheidung des Krankenhauses erforderlich, mit der die Einhaltung der Mindestmenge dargelegt wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang das BSG die Maßstäbe zur gerichtlichen Kontrolle von Mindestmengenentscheidungen weiter präzisieren wird.

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