G-BA konkretisiert Abschlagszeitraum bei fehlenden Qualitätsnachweisen zu hüftgelenknahen Femurfrakturen
Neuer Zeitraum für 75-Prozent-Abschlag festgelegt – mehr Klarheit für Kliniken und Krankenkassen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) überarbeitet und eine wichtige Klarstellung zum Abschlagszeitraum bei fehlenden Qualitätsnachweisen beschlossen.Was wurde beschlossen?
Wenn eine Klinik auch nach zweimaliger Aufforderung ihre Qualitätsnachweise zur Versorgung von Patienten mit hüftgelenknahen Femurfrakturen (z. B. Schenkelhalsbrüche) nicht übermittelt, kann ein Abschlag von 75 % auf die Vergütung der entsprechenden Leistungen erhoben werden.
Neu geregelt ist jetzt der genaue Zeitraum für diesen Abschlag:
- Der Abschlag gilt ab dem Tag nach Ablauf der zweiten Frist (jeweils 4 Wochen)
- bis zu dem Tag, an dem die Daten tatsächlich übermittelt wurden
Diese Regelung beseitigt bisherige Unklarheiten und soll einheitliche Auslegung und Abrechnung zwischen Kliniken und Kostenträgern ermöglichen.
Hintergrund zur QSFFx-Richtlinie
Die Richtlinie verpflichtet Kliniken, jährlich zwischen dem 15. November und 31. Dezember nachzuweisen, dass sie die geforderten Mindestanforderungen bei der Behandlung dieser Frakturen erfüllen. Abweichungen von den Vorgaben müssen unverzüglich angezeigt werden. Fehlt der Nachweis trotz zweimaliger Erinnerung, sind Krankenkassen zum Abschlag berechtigt.
Der Beschluss befindet sich aktuell zur Prüfung beim Bundesministerium für Gesundheit. Nach erfolgter Prüfung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Änderung rechtskräftig in Kraft.