Gericht verurteilt Klinikum Braunschweig zur Nachzahlung von Corona-Prämien
Verwaltungsgericht sieht Fürsorgepflicht verletzt – Urteil stärkt Rechte von Teilzeitkräften
Das Klinikum Braunschweig muss einer Pflegekraft die staatlich vorgesehene Corona-Sonderprämie inklusive Zinsen nachzahlen. Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig gab der Klägerin in erster Instanz Recht und stärkte damit die Position zahlreicher Beschäftigter, die bisher leer ausgegangen waren. Wie die Gewerkschaft ver.di mitteilt, rügte das Gericht insbesondere die Benachteiligung von Teilzeitkräften.
Hintergrund des Verfahrens ist die Auszahlung der staatlich vorgesehenen Corona-Sonderprämie, die als Anerkennung für die besonderen Belastungen von Beschäftigten im Gesundheitswesen während der Pandemie gedacht war. Am Klinikum Braunschweig hatten jedoch zahlreiche Mitarbeitende – insbesondere in Teilzeit – diese Prämie nicht erhalten.
Nach Darstellung von ver.di hatte das Klinikum für Teilzeitkräfte nicht ausreichend Fördermittel beantragt. Da ein großer Anteil der Beschäftigten im Pflegebereich in Teilzeit tätig ist, seien mehrere hundert Mitarbeitende von der Nichtauszahlung betroffen gewesen. Gründe hierfür liegen unter anderem in der hohen Arbeitsbelastung sowie strukturellen Faktoren wie einer überdurchschnittlichen Teilzeitquote, insbesondere unter weiblichen Beschäftigten.
Das Gericht stellte nun fest, dass das Klinikum durch dieses Vorgehen seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten verletzt habe. Die unzureichende Beantragung von Mitteln habe zu einem finanziellen Nachteil geführt, für den der Arbeitgeber nun einzustehen habe.
Die klagende Pflegekraft wertete das Urteil als wichtigen Erfolg: „Dass wir nun auch vor Gericht Recht bekommen haben, ist ein wichtiges Signal für die Kolleginnen und Kollegen.“ Auch der Betriebsratsvorsitzende Gunter Degenhardt betonte die Bedeutung der Entscheidung für die Belegschaft und hob die Rolle gewerkschaftlicher Organisation hervor.
Ob das Klinikum Braunschweig gegen das Urteil Berufung einlegen wird, ist derzeit noch offen. Die zuständige ver.di-Anwältin appellierte an den Arbeitgeber, auf weitere rechtliche Schritte zu verzichten und die offenen Ansprüche zeitnah zu erfüllen.
Für viele betroffene Beschäftigte bleibt nun die Hoffnung auf eine zügige Nachzahlung der ausstehenden Corona-Prämien. Das Urteil könnte darüber hinaus Signalwirkung für vergleichbare Fälle in anderen Einrichtungen entfalten.





