Bundeskabinett beschließt Krankenhausreform

Bessere Behandlungsqualität, weniger Bürokratie sowie der Erhalt eines lückenlosen Netzes von Krankenhäusern in ganz Deutschland – das sind die Ziele des KHVVG, das als Entwurf vom Bundeskabinett heute beschlossen wurde.

Die Krankenhausreform im Überblick

  1. Ökonomischer Druck auf Krankenhäuser: Durch eine Vorhaltevergütung sollen bedarfsnotwendige Krankenhäuser künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Kurzfristig wird die Berechnungsgrundlage für die Bezahlung der Krankenhäuser (Landesbasisfallwert) angepasst.
  2. Zusätzliche Mittel: Für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken, Notfallversorgung werden zusätzliche Mittel gewährt.
  3. Verbesserung der Versorgungsqualität: Kriterien für 65 Leistungsgruppen (LG) werden definiert und sämtliche Leistungen der Krankenhäuser eindeutig einer der Leistungsgruppen zugewiesen.
  4. Verantwortung der Länder: Die Verantwortung der Länder für die Krankenhausplanung bleibt unberührt. Sie entscheiden, welches Krankenhaus welche Leistungsgruppen anbieten soll.
  5. Qualitätsstandards: Für eine Zuweisung von Leistungsgruppen müssen Qualitätsstandards eingehalten werden. Voraussetzung für die Zuweisung von Leistungsgruppen ist die Erfüllung von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien.
  6. Kooperationen und Verbünde: Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist grundsätzlich auch im Rahmen von Kooperationen und Verbünden zulässig.
  7. Flächendeckende Versorgung: Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, die für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Räumen unbefristet gelten. Die bereits bestehenden Zuschläge für diese Krankenhäuser werden erhöht.
  8. Erreichbarkeit von Kliniken: Die schnelle Erreichbarkeit von Kliniken bleibt gesichert. Befristete Ausnahmen von bis zu drei Jahren können Krankenhäusern gewährt werden, wenn ein Krankenhaus nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Entfernung zu erreichen ist (30 PKW-Min für die LG allg. Chirurgie und allg. Innere Medizin; 40 PKW-Min für alle anderen LG)
  9. Wohnortnahe Grundversorgung: Durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i) werden zusätzlich zu den bedarfsnotwendigen Krankenhäusern im ländlichen Raum, die einen Zuschlag erhalten, wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden. Diese Einrichtungen sichern eine wohnortnahe medizinische Grundversorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen.
  10. Transformationsfonds: Ein Transformationsfonds wird die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen zu fördern. Über 10 Jahre werden dafür insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.
  11. Verringerung des Verwaltungsaufwands: Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, wird die Dokumentation verschlankt und das System entbürokratisiert. Mit der Einführung der Vorhaltevergütung verringert sich der Aufwand bei Abrechnungsprüfungen, da strukturierte Stichprobenprüfungen die bisherigen Einzelfallprüfungen ersetzen sollen.