KV Rheinland-Pfalz veröffentlicht Regress-Ranking
Praxisalltag durch bürokratische Prüfanträge belastet – KV RLP fordert Bagatellgrenze und Konsequenzen für Krankenkassen
Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) schlägt Alarm: Zwischen Januar und März 2025 sahen sich viele Praxen in Rheinland-Pfalz mit einer Welle von Prüfanträgen und Regressforderungen durch gesetzliche Krankenkassen konfrontiert. Die KV RLP hat erstmals ein Regress-Ranking veröffentlicht, das die zehn Krankenkassen mit den meisten Anträgen auflistet – unabhängig von der Anzahl der bei ihnen versicherten Personen.
Laut dem Vorstandsvorsitzenden der KV RLP, San.-Rat Dr. Peter Heinz, sind viele dieser Regressforderungen wegen Bagatellbeträgen unter 300 Euro nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sondern auch häufig fehlerhaft. Während für die Kassen keine Folgen bei fehlerhaften Anträgen entstehen, tragen die Praxen die Beweislast und müssen mit erheblichem Aufwand nachweisen, dass sie korrekt verordnet oder abgerechnet haben. Dieses Vorgehen beeinträchtige nicht nur die Arbeitskapazität der Praxen, sondern auch die Patientenversorgung. „Mit Blick auf die sich zuspitzende Versorgungssituation darf diese Arbeitszeit nicht für eine Bürokratie vergeudet werden, die keinerlei positive Effekte hat“, betont Heinz.
Forderungen der KV RLP zur Entlastung der Praxen
Die KV RLP formuliert vier zentrale Forderungen:
- Einführung einer Bagatellgrenze
Für alle Prüfarten soll eine Bagatellgrenze in „angemessener Höhe“ gelten. Sammelanträge zur Umgehung dieser Grenze sollen ausgeschlossen sein. - Vertrauen statt Misstrauenskultur
Die KV RLP fordert eine Abkehr vom pauschalen Misstrauen gegenüber Ärzten und Psychotherapeuten hin zu einer Vertrauenskultur, auch in der Gesetzgebung. - Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Krankenkassen
Während Ärztinnen und Ärzte dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) unterliegen, sieht die KV RLP die Kassen in der Pflicht, ebenso wirtschaftlich zu agieren – auch bei der Stellung von Prüfanträgen. Falsche Anträge sollten sanktioniert und verursachte Kosten den Kassen auferlegt werden. - Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Selbstzweck
Prüfungen sollen nur bei konkretem Verdacht erfolgen und nicht als bloßes Haftungsinstrument dienen. Eine entsprechende Anpassung von § 106 Abs. 4 SGB V sei notwendig.
Das Regress-Ranking basiert auf der Anzahl der Prüfanträge gemäß § 106b und § 106d SGB V, die im ersten Quartal 2025 bei der KV RLP eingingen. Die Zahlen sind absolut und nicht nach Versichertenzahl gewichtet, was eine kritische Einordnung der tatsächlichen Prüfintensität pro Versichertem erschwert – ein Aspekt, den Kritiker des Rankings potenziell bemängeln könnten.




