InEK öffnet Datenportal für Pflegebudget-Meldungen zum Vereinbarungsjahr 2025
Krankenhäuser können Bestätigung des Jahresabschlussprüfers gemäß KHEntgG übermitteln
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat das Datenportal für Krankenhäuser zur Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das Vereinbarungsjahr 2025 freigeschaltet. Die Datenübermittlung erfolgt gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und ist Teil des Verfahrens zur Vereinbarung und Abrechnung der Pflegebudgets im stationären Bereich.
Über das InEK-Datenportal können Krankenhäuser ab sofort die erforderliche Bestätigung ihres Jahresabschlussprüfers übermitteln. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die im Pflegebudget berücksichtigten Kosten und ist Voraussetzung für die weitere Prüfung und Vereinbarung der Pflegepersonalkosten zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern.
Aktualisierte Festlegungen zur Datenübermittlung
Parallel zur Öffnung des Datenportals weist das InEK auf aktualisierte Festlegungen zur Datenübermittlung hin. Diese wurden am 20. Januar 2026 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossen. Die Vereinbarung konkretisiert die Anforderungen an Form, Inhalt und Verfahren der Datenlieferungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 7 KHEntgG.
Die Festlegungen regeln Maßnahmen, wenn Krankenhäuser ihre Prüferbestätigung nach § 6a Abs. 3 KHEntgG nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermitteln. Sie gelten für alle Krankenhausträger, die Pflegebudgets vereinbaren, und ersetzen die Vorgaben vom 20.04.2023. Ziel ist es, vollständige und zeitgerechte Angaben zu sicherzustellen, die Grundlage für die Abrechnung und Planung der Pflegepersonalkosten sind.
Inhalte der Prüferbestätigung
Krankenhäuser müssen dem InEK jährlich die Prüferbestätigung für das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln. Sie umfasst unter anderem:
- die durchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte nach Berufsgruppen,
- die Pflegepersonalkosten insgesamt,
- die Überprüfung der im Pflegebudget berücksichtigten Stellenbesetzung und Kosten,
- die Summe der Erlöse aus tagesbezogenen Pflegeentgelten,
- die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gemäß § 6a Abs. 1 KHEntgG.
Die Daten sind vollständig, lesbar und korrekt zu übermitteln. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als objektiv falsch bzw. unvollständig und können sanktioniert werden.
Fristen und Datenübermittlung
Die Prüferbestätigung ist für das Vereinbarungsjahr 2025 bis zum 1. Juni 2026 über das InEK-Datenportal einzureichen. Für Pflegebudgets, die nach dem 31. März eines Jahres vereinbart werden, gilt eine Frist von acht Wochen nach Abschluss der Vereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle. Nachträgliche Korrekturen sind möglich und werden bei Einhaltung der Fristen noch berücksichtigt.
Sanktionen bei Verzug
Nicht fristgerecht, unvollständig oder falsch übermittelte Daten führen zu Abschlägen auf Zahlungen der Krankenhäuser. Für jeden Verweildauertag eines Krankenhausfalls im Entgeltbereich nach § 17b KHG wird ein Euro Abschlag fällig, mindestens 20.000 Euro und höchstens 400.000 Euro. Das InEK informiert die Krankenhausträger schriftlich und veröffentlicht regelmäßig eine Liste der betroffenen Einrichtungen auf seiner Website.




